Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

der grundrechtlichen Begründungspflicht ohne weiteres zulässig.599 Weicht jedoch eine Oberinstanz von einer bestimmten Rechtsauffassung der Unterinstanz ab, dann «muss die Oberinstanz schon näher begrün- den, weshalb sie gegenteiliger Ansicht 
ist».600 VI.Nachträgliche Heilung der Begründungspflicht Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht kann in einem instanzen- mässigen Verfahren nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde oder das Gericht, welche die Entscheidung, die die Begründungspflicht ver- letzt, getroffen hat, die Begründung in einer Gegenäusserung im Verfah- ren vor der nächsten Instanz nachholt.601Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Heilung ausnahmsweise möglich ist. Der Staatsgerichtshof schliesst sich der Praxis der so genannten Heilung an, wie sie das schweizerische Bundesgericht entwickelt hat, wonach «unter Umständen» eine Rechtsmittelbehörde «das von der un- teren Instanz Versäumte» nachholen kann, «so dass der Mangel des an- gefochtenen Entscheides als behoben gilt». Voraussetzung ist, dass die Sache «entscheidreif» ist und dass sich «die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift und allenfalls in der Beschwerdeergänzung umfassend zu den Motiven äussern 
(konnte)».602 VII.Grundrechtsberechtigte Der verfassungsmässig gewährleistete Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung einer Entscheidung steht jeder in- und ausländischen na- 374Besonderer 
Teil 599StGH 2005/8, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 21. 600StGH 2005/11, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 42. 601StGH 1996/21, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1/1998, S. 18 (22). 602StGH 2001/22, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 154 (160) un- ter Bezugnahme auf Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/ Wien 1998, S. 36, der seinerseits auf BGE 107 Ia 3 verweist. Siehe auch StGH 2005/65, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 33; vgl. für das Ver- waltungsverfahren auch VBI 1996/32, Entscheidung vom 2. Oktober 1996, LES 3/1997, S. 169 (173).
	        

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