Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

rensregelung und einer strengen verfahrensrechtlichen Bindung unter- liegt.71Das deutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat einen anderen Weg eingeschlagen. Es enthält weder eine vollständige eigenständige Verfahrensordnung noch einen allgemeinen Verweis auf eine andere Ver- fahrensordnung.72Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht scheint eine Lösung gewählt zu haben, die zwischen diesen beiden Ver- fahrensordnungen liegt, d. h. zwischen einer strengen Bindung an eine erschöpfend gedachte Verfahrensregelung (Österreich) und einer, wenn auch eingeschränkten, «Verfahrensautonomie» (Deutschland), da die einschlägigen liechtensteinischen Verfassungs- und Verfassungsprozess- rechtsbestimmungen dem Staatsgerichtshof einen gewissen Spielraum offen lassen, das Verfahren zu konkretisieren.73 Eine Erklärung, warum die Verfassungsprozessordnungen auf an- dere Verfahrensordnungen Bezug nehmen, dürfte, wie im Schrifttum darauf hingewiesen worden ist,74darin zu suchen sein, dass die Verfas- sungsprozessordnungen relativ jung sind und daher vor allem auf die klassischen Vorbilder der Zivil- und Verwaltungsprozessrechtsordnun- gen setzen. C.Geschäftsordnung 1.Allgemeines Im modernen Verfassungsstaat hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die kollegial zusammengesetzten obersten Staatsorgane ihre «in- 36Verfassungsgerichtsbarkeit, 
Staatsgerichtsbarkeit und Verfassungsprozessrecht fahren vor dem Verfassungsgerichtshof machen auch Walter/Mayer, Bundesverfas- sungsrecht, S. 449, Rz. 1074 aufmerksam. 71Vgl. Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 35 f. 72Holoubek, S. 19; siehe dazu auch statt vieler Schlaich/Korioth, S. 43 ff., Rz. 54 ff. 73Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 35; vgl. diesbezüglich aber auch StGH 1986/4/V, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 139 (140), wonach der Staatsge- richtshof nicht befugt ist, von Verfahrensvorschriften frei abzugehen. 74Kotzur, S. 74; vgl. auch Adamovich, S. 3, der wiederholt vermerkt, dass die ordent- liche Gerichtsbarkeit Vorbild der Verfassungsgerichtsbarkeit ist. Siehe aus der älte- ren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes StGH 1974/12, Entscheid vom 17. Ja- nuar 1975, ELG 1973–1978, S. 372 (373), wo er deutlich macht, dass das Verwal- tungspflegegesetz für den Staatsgerichtshof als «Erfahrensvorschrift» (sollte wohl «Verfahrensvorschrift» heissen) subsidiär anwendbar ist.
	        

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