Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

J.Fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung des Beschwerde- vorbringens stellt keine – auch nicht indirekte – Verletzung des recht - lichen Gehörs dar.499Es liegt allenfalls, wenn es die entscheidende Be- hörde nicht zur Kenntnis nimmt, ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht vor (Art. 43 LV).500 K.Pflicht zur ordnungsgemässen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht unter anderem auch «zur ordnungsgemässen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Prozess- gegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen».501Eine ordnungsgemässe Zustellung setzt eine rechtzeitige und ordent liche La- dung voraus, die nur unter bestimmten Voraussetzungen502 entfallen kann. L.Durchführung einer Parteienverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren Das in Art. 104 Abs. 5 und 6 LVG zwingend vorgesehene Erfordernis einer Parteienverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren stellt «eine die 353 
§ 21 Anspruch auf rechtliches Gehör 499StGH 2004/29, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 23. 500StGH 2004/29, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 23; StGH 2005/11, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 38. 501StGH 2002/31, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 9; siehe dazu auch StGH 2003/90, Urteil vom 1. März 2004, LES 2/2006, S. 89 (91 f.); StGH 2003/91, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 7 ff.; StGH 2005/ 21, Urteil vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 10 f.; StGH 2006/28, Ur- teil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 29; vgl. für das Zivilverfahren OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 64 (65). Da- nach sind Verletzungen der Zustellvorschriften Verstösse gegen das recht liche Ge- hör. 502Frowein/Peukert, Art. 6, Rz. 72, FN 356; vgl. auch StGH 2002/18, Entscheidung vom 1. Juli 2003, nicht veröffentlicht, S. 16; StGH 2002/31, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 11.
	        

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