Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

setzen und ihr Gelegenheit geben muss, sich dazu äussern zu können. Der Staatsgerichtshof stützt sich auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung,495wonach unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von einer beabsichtigten reformatio in peius zu benachrichtigen ist, da- mit er Stellung beziehen kann. Nach schweizerischem Verwaltungsver- fahrensrecht kann er in einem solchen Fall sein eingelegtes Rechtsmittel zurückziehen und die noch nicht «verschärfte» Verfügung rechtskräftig werden lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im weite- ren Verfahren vor der nächsten Instanz nicht mehr nachträglich geheilt werden, weil der Beschwerdeführer nur noch die Möglichkeit hat, die zu seinem Nachteil abgeänderte Verfügung anzufechten.496 I.Akteneinsicht Der Anspruch auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs497. Sein Schutzbereich erstreckt sich, wie der Staatsgerichtshof für das Strafverfahren festgehalten hat, auf die volle Einsicht in die den Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten. Dieses Grund - recht gilt jedoch nicht absolut. Das Akteneinsichtsrecht kann wie andere Grundrechte auch eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtsein- griff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist.498 352Besonderer 
Teil 495StGH 1993/22, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 7 (10) mit Hinweisen auf die schweizerische Literatur und Rechtsprechung. 496StGH 1997/39, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 2/1999, S. 83 (86 f.); siehe dazu auch StGH 2005/17, Urteil vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 18; StGH 2005/59 und StGH 2005/60, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 7 f. 497StGH 2002/1, Entscheidung vom 22. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 6. 498StGH 2002/1, Entscheidung vom 22. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 7 unter Hinweis auf StGH 1998/6, LES 1999, S. 173 mit Verweis auf StGH 1991/8, LES 1992, S. 96. Vgl. auch StGH 2002/18, Entscheidung vom 1. Juli 2003, nicht veröf- fentlicht, S. 18 , wonach ein Grundrechtseingriff dann zulässig ist, «wenn er sich auf eine gesetzliche Norm stützen kann und sowohl verhältnismässig ist als auch im öf- fentlichen Interesse liegt. Im Weiteren ist die Kerngehaltsgarantie zu beachten». Siehe allgemein zum Recht auf Akteneinsicht im Lichte des Art. 6 EMRK Graben- warter, Verfahrensgarantien, S. 600 ff.
	        

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