Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

C.Beschwerdemöglichkeit des Antragstellers Nach bisherigem Recht konnte gegen einen Beschluss über die Gewäh- rung der Verfahrenshilfe binnen 14 Tagen ab Zustellung an das Kolle- gium des Staatsgerichtshofes rekurriert werden.408Das neue Staatsge- richtshofgesetz sieht ebenfalls eine solche Beschwerdemöglichkeit vor, lässt sie aber nur gegen Beschlüsse des Präsidenten zu (Art. 44 Abs. 3 StGHG).409 Ist in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren der Präsident auch der Vorsitzende, ändert sich in der Person des Vorsitzenden nichts. Dies ist der Regelfall, von dem auch Art. 8 Abs. 1 StGHG ausgeht. Unklar ist die Rechtslage jedoch in Fällen, bei denen der stellvertretende Präsident oder ein Ersatzvorsitzender als Vorsitzender des Gerichtshofes fungiert. Es empfiehlt sich daher, den Begriff «Präsident» in Art. 44 Abs. 3 StGHG so auszulegen, dass darunter auch der Vorsitzende des jewei - ligen verfassungsgerichtlichen Verfahrens verstanden werden kann. Denn nur auf diese Weise ist gesichert, dass die Rechte der Verfahrens- parteien nicht geschmälert werden und eine Beschwerde gegen Be- schlüsse des Vorsitzenden im Sinne von § 65 Abs. 2 ZPO möglich ist. D.Beschwerdemöglichkeit des Beschwerdegegners Der analog anzuwendende § 72 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass der Rekurs gegen Beschlüsse über die beantragte Verfahrenshilfe auch dem Gegner und dem bestellten Verfahrenshelfer zusteht.410In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenshilfe zwar vom Staats- gerichtshof – genauer: vom Präsidenten bzw. Vorsitzenden – bewilligt 333 
§ 20 Verfahrenshilfe 408Vgl. die Rechtsmittelbelehrung in StGH 2002/90, Beschluss vom 9. Januar 2003, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2003/7, Beschluss vom 6. Februar 2003, nicht ver- öffentlicht, S. 3. 409Siehe den restriktiven Wortlaut in Art. 44 Abs. 3 StGHG. Es dürfte sich hier um ei- nen Redaktionsfehler handeln, denn noch in Art. 44 Abs. 2 StGHG ist vom Vorsit- zenden die Rede, der die verfahrensleitenden Beschlüsse fasst. Diese Formulierun- gen lehnen sich wortgetreu an Art. 45 Abs. 2 und 3 des nicht sanktionierten Staats- gerichtshofgesetzes 1992 an. Siehe auch 4. Kapitel. 410Vgl. zur etwas anders ausgestalteten österreichischen Rechtslage Bydlinski, in: Fa- sching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 72, Rz. 6.
	        

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