Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verfahrens.395Die Rechtsvertretung lässt er in aller Regel ausser Acht.396 Er nimmt sie wohl auf Grund des vorangegangenen ordentlichen Ver- fahrens als gegeben 
an. VI.Verfahrensrechtliche Fragen A.Beschlussfassung Das Verfahren zur Beschlussfassung ist in § 72 Abs. 1 ZPO geregelt. Grundsätzlich soll über die Verfahrenshilfe ohne mündliche Verhand- lung entschieden und das Verfahren weitgehend schriftlich durchgeführt werden. Die notwendigen Erhebungen hat das Prozessgericht von Amts wegen durchzuführen.397Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem Vorsitzenden des Senats (§ 65 Abs. 2 ZPO). Dies ist in der Regel der Präsident des Staatsgerichtshofes.398 1.Analoge Anwendung des § 65 Abs. 1 ZPO Der Staatsgerichtshof hat – wie dargelegt399– neben der Bedürftigkeit auch zu prüfen, «ob das angestrengte Verfahren nicht aussichtslos ist bzw. mutwillig erhoben wird und ob der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint».400Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, kann der Staatsge- 330Besonderer 
Teil 395StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12 f.; StGH 2000/69, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12 f.; StGH 2001/ 19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (150); StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (26); StGH 2002/55, Entschei- dung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 10; StGH 2002/56, Entschei- dung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152). 396Siehe schon vorne S. 319 f. und die dort angeführte Judikatur. In StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffentlicht, S. 9 hat er diese Voraussetzung jedoch geprüft und betont, dass der Beizug eines anwaltschaftlichen Vertreters in verfassungsrechtlichen Fragen jedenfalls notwendig sei. 397Vgl. Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 72, Rz. 3, der in der Anordnung einer mündlichen Verhandlung durchaus auch Vorteile erkennt. 398Dazu hinten S. 332. 399Siehe vorne S. 320 ff. 400StGH 2003/78, Beschluss vom 18. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 3.
	        

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