Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

für einen disziplinierten, kanalisierten und geordneten Rechtsgang zu sorgen.51 B.Begriff Das Verfassungsprozessrecht setzt sich aus allen Rechtsnormen zusam- men, die das Verfahren von und vor Verfassungsgerichten regeln, in dem über materielle Verfassungsfragen entschieden werden soll.52 C.Funktion «Das beste materielle Recht taugt wenig, wenn seine Verwirklichung nicht durch ein adäquates Verfahrensrecht gewährleistet wird».53In er- ster Linie will denn auch das Verfahrensrecht dem materiellen Recht zur Durchsetzung verhelfen.54Insofern steht das Verfassungsprozessrecht ebenso wie alle anderen Verfahrensordnungen in einem Abhängigkeits- verhältnis zum materiellen Recht, über das im Prozess zu entscheiden ist.55Das Verfassungsprozessrecht dient somit der Beachtung und Ver- wirklichung des Verfassungsrechts.56Dies ist jedoch nicht die einzige Aufgabe des Verfassungsprozessrechts. Es hat auch die Funktion, die Verfassungsgerichtsbarkeit kompetenzmässig einzugrenzen und dafür zu sorgen, dass ihre Funktionsfähigkeit gesichert ist.5733 
§ 3 Verfassungsprozessrecht 51Vgl. Klein, Versuch einer Systematik, S. 414. 52Siehe Benda/Klein, S. 12, Rz. 30. 53Otto Bachof, Verfahrensrecht, Verfahrenspraxis, in: DÖV 1982, S. 757, zitiert nach Schlaich, Auswirkungen, S. 321, FN 1. 54Siehe dazu auch StGH 1992/13-15, Urteil vom 23. Juni 1995, LES 1/1996, S. 10 (18), wo der Staatsgerichtshof erklärt, dass Verfahrensrecht grundsätzlich der Verwirkli- chung des materiellen Rechts zu dienen hat. 55Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 36. In der Prozessrechtslehre spricht man in diesem Zusammenhang von der «existenziellen Abhängigkeit» des Prozessrechts vom materiellen Recht. Vgl. Klein, Versuch einer Systematik, S. 413. 56Siehe etwa Benda/Klein, S. 14 f., Rz. 36 und Stern, Prozessgrundrechte, S. 362, der betont, dass das formale Recht auch und gerade der Verwirklichung der Grund- rechte dient. 57Ausführlich dazu Klein, Versuch einer Systematik, S. 410 ff. und Benda/Klein, S. 14 ff., Rz. 35 ff.
	        

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