sichtslos» bzw. «offenbar aussichtslos»378erscheint. Nach seiner Ansicht ist beispielsweise eine Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbe- schwerde) dann nicht «geradezu aussichtslos», wenn durch sie «zumin- dest eine differenzierte Grundrechtsprüfung» ermöglicht wird,379ob- wohl sich der Beschwerdeführer, was die Erfolgsaussicht seiner vorlie- genden Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) anbelange, offensichtlich wenig Aussicht auf Erfolg ausrechnen könne. Damit stellt er aber an die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde keine hohen Anforderungen. Demnach kann nämlich eine Verfassungs - beschwerde (neu: Individualbeschwerde) auch dann nicht geradezu aus - sichtslos sein, wenn sie offensichtlich wenig Aussicht auf Erfolg hat.380 Eine «differenzierte» Grundrechtsprüfung hat der Staatsgerichts- hof beispielsweise in StGH 2000/63381durchgeführt. In diesem Verfah- ren wurde nicht nur eine Willkürrüge erhoben, sondern auch eine Ver- letzung von Art. 8 EMRK geltend gemacht. In StGH 2003/22382hat er die Auffassung des Beschwerdeführers nicht geteilt, wonach bei Ermes- sensentscheidungen eine («offenbare») Aussichtslosigkeit der Prozess- führung nie gegeben sei. Das heisst mit anderen Worten, dass je nach den Umständen des konkreten Falles eine Überprüfung von Ermessensent- scheidungen aussichtslos sein kann, wenn andere Umstände vorliegen, die ein verfassungsgerichtliches Verfahren von vornherein aussichtslos machen. Es ist auch grundsätzlich zulässig, «bei einer schon ausjudizier- ten Beschwerdematerie die Aussichtslosigkeit der Beschwerde in einem analogen späteren Fall anzunehmen und entsprechend die Verfahrens- hilfe zu verweigern; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine wesentlichen neuen Sach- oder Rechtsausführungen gemacht wer- den».383Ausjudiziert ist eine Beschwerdematerie erst dann, wenn dazu eine gefestigte Praxis besteht. Ist dies nicht der Fall, kann es durchaus vorkommen, dass in gleichgearteten Beschwerdesachen die Aussichtslo- 327
§ 20 Verfahrenshilfe 378In StGH 2003/22, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 23 gibt er zu verstehen, dass es nicht wesentlich ist, wenn im Präsidialbeschluss vom 26. Juni 2003 entgegen dem Wortlaut von § 63 ZPO die Prozessführung nur als «aussichts- los» und nicht als «offenbar aussichtslos» bezeichnet worden sei. 379StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 13. 380StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 13. 381StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12 f. 382StGH 2003/22, Urteil vom 17. September 2003, nicht veröffentlicht, S. 23. 383StGH 2001/67, Entscheidung vom 22. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 18.