Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

hat, zu untersuchen, ob beispielsweise eine eingebrachte Verfassungsbe- schwerde (neu: Individualbeschwerde) nicht «offenbar mutwillig» ist. Sowohl der von Österreich rezipierte Gesetzestext als auch die österrei- chische Zivilrechtslehre und Rechtsprechung350unterscheiden zwischen «offenbarer Mutwilligkeit» und «Aussichtslosigkeit» des Verfahrens.351 Eine aussichtslose Prozessführung bedeutet nicht zugleich auch, dass sie «offenbar mutwillig» ist und umgekehrt. Ob eine Rechtsverfolgung of- fenbar aussichtslos ist, beurteilt sich immer von einem objektiven Stand- punkt aus, währenddem die Mutwilligkeit eines Prozesses nur subjektiv aus der Sicht der antragstellenden Partei betrachtet werden kann.352 2.Im Besonderen a) Bedürftigkeit Um die Bedürftigkeit des Antragstellers festzustellen, legt der Staatsge- richtshof denselben Massstab an, wie er im vorangegangenen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren angewandt worden ist, so dass er in aller Regel353auf diese Verfahren verweist.354Nicht den gleichen Mass- stab setzt er dagegen bei der rechtlichen Beurteilung der Voraussetzung der Aussichtslosigkeit eines Prozesses an.355 322Besonderer 
Teil 350Vgl. StGH 2003/64, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 19, wo der Staatsgerichtshof darauf hinweist, dass § 63 ZPO dem § 63 öst. ZPO nahezu wörtlich entspreche, so dass die österreichische Lehre und Rechtsprechung auch auf die liechtensteinische Verfahrenshilferegelung anwendbar sei. 351Siehe Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 63, Rz. 18 ff. 352Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 63, Rz. 20. 353Es kommt auch vor, dass der Staatsgerichtshof die Bedürftigkeit eines Antragstellers mit Verweis auf frühere Beschwerdeverfahren bejaht. Vgl. StGH 2001/75, Entschei- dung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (26), wo er festhält, dass die Bedürftig- keit des Beschwerdeführers auf Grund verschiedener früherer Beschwerdeverfahren auch für den Staatsgerichtshof gerichtsnotorisch sei. 354Vgl. beispielsweise StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffent- licht, S. 9; StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2000/69, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2001/19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (150); StGH 2002/55, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 10; StGH 2002; Entscheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152). 355StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 5/1999, S. 276 (279); StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffentlicht, S. 9; StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2000/69, Ent-
	        

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