Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

verpflichtend»,291so dass auch der Staatsgerichtshof zu den Grund- rechtsverpflichteten gehört. IV.Grundrechtsberechtigte A.Inländische natürliche Personen Der Staatsgerichtshof hat – wie erwähnt – für das Verwaltungsverfahren und das Staatsgerichtshofverfahren direkt aus dem Gleichheitssatz der Verfassung einen Anspruch auf Verfahrenshilfe analog der Regelung für das Zivilverfahren abgeleitet.292§ 63 ZPO gewährt inländischen natür - lichen Personen293unter bestimmten Voraussetzungen die Verfahrens- hilfe. Es ist dort zwar nicht explizit von inländischen, sondern nur von natürlichen Personen die Rede. § 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO lässt je- doch diesen Schluss zu.294 B.Inländische juristische Personen 1.Gesetzeslage Nach § 63 Abs. 1 ZPO können nur natürliche Personen die Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen, wie dies 1987 und 1994 Gesetzesabsicht gewesen ist, die zur Neufassung dieser Bestimmung geführt hat.295In den Gesetzesma- terialien296heisst es: «Das Armenrecht sollen nur natürliche Personen beanspruchen können. Juristische Personen und andere parteifähige Ge- 310Besonderer 
Teil 291Siehe vorne S. 258 f. und StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, LES 5/2004, S. 168 (177). 292StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 5/1999, S. 276 (279); StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 209 (213); vgl. auch die in FN 285 angegebene ständige Rechtsprechung. 293Zur Gewährung der Verfahrenshilfe an ausländische natürliche Personen weiter hinten S. 315 f. 294Der Staatsgerichtshof hat § 63 Abs. 3 ZPO in StGH 2005/89, Urteil vom 1. Sep- tember 2006, nicht veröffentlicht, aufgehoben. Siehe auch StGH 2004/66, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht und hinten S. 315 f. 295Vgl. LGBl. 1987 Nr. 27 und LGBl. 1994 Nr. 10 und dazu BuA, Nr. 65/1992, S. 9 und 19. 296BuA, Nr. 4/1987, S. 10.
	        

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