Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

schweizerische Bundesgericht284einen Anspruch auf Verfahrenshilfe auch für das Verwaltungsverfahren und die Verfahren vor dem Staatsge- richtshof analog der Regelung für den streitigen Zivilprozess primär und unmittelbar aus dem Gleichheitsgrundsatz und nicht aus dem Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung.285Nach Andreas Kley286hat aber die unmittelbar auf Art. 31 Abs. 1 LV gestützte Spruchpraxis zur unentgelt- lichen Rechtspflege keine allzu grosse Bedeutung, weil dieser Verfah- renshilfeanspruch auf einfachgesetzlicher Ebene für das Zivil- und Straf- verfahren geregelt ist und diese Bestimmungen auch analog auf das Ver- waltungsverfahren angewendet werden, so dass es, solange die einfach- gesetzlichen Bestimmungen die Verfahrenshilfe vorsehen, nicht nötig wäre, sich direkt auf Art. 31 Abs. 1 LV zu berufen. 308Besonderer 
Teil das alte Staatsgerichtshofgesetz in Art. 45 Abs. 1 als auch das neue in Art. 30 Abs. 1 für die Ministeranklageverfahren die sinngemässe Anwendung der Strafprozessord- nung statuiert, so dass in den Ministeranklageverfahren über diese Bestimmungen § 26 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen konnte bzw. kann. Das österreichische Verfassungsgerichtshofgesetz enthält ebenfalls keine entsprechenden Normen zur Regelung der Verfahrenshilfe, weshalb die Bestimmungen der ZPO (§§ 63 ff.) sinn- gemässe Anwendung finden. Vgl. Melichar, S. 293 und speziell für das Bescheidbe- schwerdeverfahren Machacek, S. 72 f. 284Seit dem Inkrafttreten der neuen schweizerischen Bundesverfassung braucht der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung nicht mehr aus Art. 4 (alt)BV abgeleitet werden, da dieser Anspruch in Art. 29 Abs. 3 (neu)BV verankert worden ist. 285Siehe zur ständigen Rechtsprechung: StGH 1993/22, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 7 (9); StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 209 (213); StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 5/1999, S. 276 (279); StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffentlicht, S. 9; StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2001/3, Entscheidung vom 18. September 2001, LES 5/2004, S. 145 (147); StGH 2001/19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (150); StGH 2001/36, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 1/2005, S. 1 (5); StGH 2001/75, Ent- scheidung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (26); StGH 2002/56, Entscheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152); StGH 2003/7, Entscheidung vom 30. Juni, nicht veröffentlicht, S. 8; StGH 2003/64, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 18 und Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 203. Nach Jaag, S. 32 ist das Recht auf finanzielle Unterstützung bedürftiger Verfahrenspar- teien auch mit dem Rechtsverweigerungsverbot verbunden. 286Vgl. Kley, Grundriss, S. 256 f.
	        

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