Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Art. 12 Abs. 2 LVG.230Danach ist das Recht der Parteien auf Ablehnung bei Einhaltung der Vorladungsfrist von 10 Tagen verwirkt, wenn das Ge- such, wodurch die Ablehnung beantragt wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstermin bei der Regierung bzw. beim Staats- gerichtshof eingereicht wird. Der Staatsgerichtshof interpretiert diese Regelung unter Bezug- nahme auf den engen Zusammenhang der Bestimmungen von Abs. 1 und Abs. 2 in Art. 12 LVG teleologisch. Er führt aus: «Diese Bestim- mung legt somit nicht eine Frist fest, innerhalb der ein solcher Antrag zu stellen ist, sondern einen Zeitpunkt (Termin) vor dem Verhandlungstag, bis zu dem ein solcher Antrag spätestens eingebracht werden muss. (…) Aus diesen Überlegungen folgt, dass die für Fristen geltenden Regelun- gen auf den Fall des Art. 12 Abs. 2 LVG nicht anzuwenden sind…».231 Termingebundene Handlungen sind nur dann zeitgemäss erbracht, wenn sie am letzten Tag des Termins erbracht worden sind. Es muss mit ande- ren Worten die zur Entscheidung eines Ablehnungsantrags zuständige Behörde – im Staatsgerichtshofverfahren «vor der Sitzung» der Präsi- dent – spätestens am fünften Tag vor dem Verhandlungstag vom Ableh- nungsantrag Kenntnis erlangt haben (Art. 12 Abs. 2 LVG).232 Hält der Staatsgerichtshof auch künftig an dieser Praxis fest, sind die Worte «vor der Sitzung» in Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 StGHG so zu verstehen, dass der Präsident über Ablehnungsanträge entscheidet, wenn er bis spätestens fünf Tage vor dem Verhandlungstermin vom Ab- lehnungsantrag in Kenntnis gesetzt worden ist. Ist dies nicht geschehen, entscheidet der Gerichtshof. 3.Widerspruch zwischen Art 11 Abs. 2 StGHG und Art. 12 Abs. 2 LVG Art. 11 Abs. 2 StGHG widerspricht insoweit Art. 12 Abs. 2 LVG, als bei einem verspätet eingebrachten Ablehnungsantrag das Recht der Verfah- 293 
§ 19 Recht auf den ordentlichen Richter 230Exemplarisch StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröf- fentlicht, S. 5 f. 231StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 6. Für die Beschwerdeführer bestimmt Art. 12 Abs. 2 LVG keinen Zeitpunkt, sondern eine Frist, auf die die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind. 232StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 6.
	        

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