Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

mung normiert nämlich das Recht auf ein faires Verfahren nur für Zivil- oder Strafverfahren196und ist auch nicht auf Rechtshilfeverfahren an- wendbar.197Um unnötige Komplikationen zu vermeiden, ist einer Ver- fahrenspartei gerade in einem öffentlichrechtlichen Verfahren oder einem Rechtshilfeverfahren zu empfehlen, dass sie sich auf Art. 33 Abs. 1 LV beruft, denn dieser beinhaltet gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die Garantien des Art. 6 Abs. 1 
EMRK.198 IV.Grundrechtsberechtigte Das Gegenstück zum Grundrechtsverpflichteten (Grundrechtsadressat) ist der Grundrechtsberechtigte (Grundrechtsträger). Es geht allgemein um die Frage, welches Rechtssubjekt die in den jeweiligen Grundrechts- normen gewährleistete Rechtsposition in Anspruch nehmen kann. Die Grundrechtsdogmatik gliedert die grundrechtsberechtigten Rechtssub- jekte in natürliche und juristische Personen. Die natürlichen Personen werden in In- und Ausländer unterteilt.199Diese Unterscheidung ist al- lerdings durch die Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskon- vention «erheblich aufgeweicht»200worden und erfährt im Diskriminie- rungsverbot des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weitere Einschränkungen. 286Besonderer 
Teil 196Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf verfassungsgerichtliche Verfahren hinten S. 379. 197StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 13 (17); StGH 2006/6, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 15 ff.; StGH 2006/8, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 17 ff.; StGH 2006/57, Urteil vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 14; StGH 2006/61, Urteil vom 4. De- zember 2006, nicht veröffentlicht, S. 16. 198Siehe etwa StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 13 (17), wo der Staatsgerichtshof erklärt, dass er die Schutzwirkung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und von Art. 31 Abs. 1 LV (richtig: Art. 33 Abs. 1 LV) hinsichtlich des in beiden Grundrechten enthaltenen Teilanspruchs auf den unbefangenen und unpar- teiischen Richter als «weitgehend identisch» erachtet. 199Vgl. dazu näher Höfling, Grundrechtsordnung, S. 57 ff. 200Höfling, Grundrechtsordnung, S. 59.
	        

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