richtshofes gelegt hatte, ist ersatzlos gestrichen worden.22Diese Bestim- mung lässt sich mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vergleichen. Der Staatsge- richtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich hier nach dem deutschen Schrifttum eigentlich nicht um einen Organstreit, sondern um die Auslegung des Grundgesetzes handele und der Organ- streit nur den Anlass, d. h. eine Prozessvoraussetzung bilde.23Nach der einen Meinung verleiht Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bundesverfas- sungsgericht die Zuständigkeit für eine «prinzipale Grundgesetz-Inter- pretation», nach der anderen ermächtigt diese Bestimmung das Bundes- verfassungsgericht zur Kontrolle der konkret angegriffenen Massnahme oder Unterlassung.24Der liechtensteinische Staatsgerichtshof ist nun- mehr auf Grund von Art. 104 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 24 bis 26 StGHG lediglich zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Ge- richten und den Verwaltungsbehörden
ermächtigt. IV.Konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit Nach Mauro Cappelletti und Theodor Ritterspach25wird heute zwi- schen zwei Modellen oder Systemen von Verfassungsgerichtsbarkeit un- terschieden. Beim sogenannten österreichischen Modell wird sie von ei- nem speziell dafür eingerichteten Gericht ausgeübt (konzentrierte Ver- fassungsgerichtsbarkeit). Nach dem sogenannten amerikanischen Mo- dell kann jedes (ordentliche) Gericht Hoheitsakte, insbesondere Ge- setze, auf deren Verfassungskonformität überprüfen (diffuse Verfas- sungsgerichtsbarkeit).26 Von einem «echten» Verfassungsgericht kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn sich das Gericht «primär und aus - schliesslich mit Verfassungsfragen befasst».27Dies ist beim System der 28Verfassungsgerichtsbarkeit,
Staatsgerichtsbarkeit und Verfassungsprozessrecht 22Zustimmend zu einer solchen Änderung Winkler, Verfassungsrecht, S. 121 ff.; kri- tisch und ablehnend Batliner, Verfassungsvorschläge, S. 20 ff., Rz. 31 ff. 23StGH 1995/25, Beschluss vom 23. November 1998, LES 3/1999, S. 141 (147) mit entsprechenden Literaturangaben. 24Benda/Klein, S. 404, Rz. 977 mit einschlägigen Literaturhinweisen. 25Cappelletti/Ritterspach, S. 65 ff., insbesondere S. 81 f. 26Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 25 f.; siehe zu den Erscheinungsformen der Verfassungsgerichtsbarkeit auch Stern, Staatsrecht, S. 936 f. 27Schuler, S. 31 f.