Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Staatsgerichtshof als Grundrechtsadressat Es sind alle staatlichen Behörden in Ausübung ihrer liechtensteinischen50 Hoheitsgewalt an die Grundrechte gebunden.51Auch die Verfassungsge- richtsbarkeit ist Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt.52Für die hier eigens interessierende Grundrechtsbindung der rechtsprechenden Ge- walt53ist zwischen der Bindung der Gerichte im eigenen Wirkungsbe- reich, d.h. der judikativen Bindung an die prozessualen grundrecht - lichen Garantien und der Aufgabe der Gerichte, durch den Inhalt ihrer Entscheidungen die Einhaltung der Grundrechte durch Gesetzgebung und Vollziehung zu sichern, zu unterscheiden.54Auch der Staatsge- richtshof hat im staats- und verfassungsgerichtlichen Verfahren die in der Verfassung ausdrücklich verankerten55oder von ihm in der Recht- sprechung56entwickelten so genannten Verfahrensgarantien57bzw. Ver- 258Allgemeiner 
Teil 50So Höfling, Grundrechtsordnung, S. 69 unter Bezugnahme auf die Entscheidung StGH vom 30. Januar 1947, ELG 1947–1954, S. 191 (200). 51Vgl. zu den Grundrechtsadressaten Höfling, Grundrechtsordnung, S. 68 ff.; für die Schweiz Häfelin/Haller, S. 86 f., Rz. 276 f. sowie S. 236, Rz. 830 und Rhinow, Grundzüge, S. 193, Rz. 1065; für Österreich Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 293 ff., Rz. 706 ff., der insbesondere in Rz. 740 betont, dass die Bindung der Gerichte an die Grundrechte heute zweifellos gelte, dies jedoch in Österreich nicht immer so klar gesehen worden sei. Für die deutsche Rechtslage vgl. Hesse, Grundzüge, S. 153, Rz. 345 sowie Schlaich/Korioth, S. 9, Rz. 13; siehe zu den Grundrechtsberechtigten und Grundrechtsverpflichteten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention Grabenwarter, EMRK, S. 119 ff., Rz. 1 ff. 52Böckenförde, S. 15. 53Vgl. zur Rechtsprechung als Staatsgewalt auch Bettermann, Die rechtsprechende Gewalt, § 73, Rz. 1. 54Vgl. Höfling, Bestand und Bedeutung der Grundrechte, S. 103 (118). 55Art. 32 Abs. 2, 33 und 43 LV. 56Hoch, Grundrechtliche Verfahrensgarantien, S. 107 spricht von einer «recht krea- tive(n) Rechtsprechung im Bereich der Verfahrensrechte.» Vgl. zu dieser Rechtspre- chung auch Kley, Grundriss, S. 68 f., der anstelle des Begriffs «Verfahrensgarantien» denjenigen der «Verfahrensrechte» verwendet. 57Diese beiden Begriffe kann man synonym verwenden, da sie sich inhaltlich decken, auf der Stufe des Verfassungsrechts stehen und somit die Judikative an die prozes- sualen grundrechtlichen Gewährleistungen bindet. Hoch, Grundrechtliche Verfah- rensgarantien, S. 105 ff. weist in Anlehnung an die schweizerische Terminologie da- rauf hin, dass die liechtensteinische Verfassung einen detaillierten Grundrechtskata- log mit wichtigen Verfahrensgarantien enthält. Häfelin/Haller, S. 235, Rz. 827 be- zeichnen die Art. 29–32 BV als verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien.
	        

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