Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

1. Abschnitt Allgemeiner Teil § 16GRUNDRECHTSTHEORETISCHE 
ASPEKTE I.Bedeutung der Verfahrensgrundrechte Jedes gerichtliche Verfahren wird durch einen Richterspruch beendet. Entscheidend ist für die direkt betroffenen Personen wie auch für die Bevölkerung insgesamt, welcher Weg zu ihm führt und wie er zustande kommt. Es geht um seine Rechtfertigung und Akzeptanz.1 Damit der Rechtssuchende zu seinem Recht kommt und nicht zur Selbstjustiz greifen muss, ist er im Rechtsstaat dem Prozessrecht unter- worfen. Der Rechtsstaat hat ihm ein effektives Rechtsschutzsystem zur Verfügung zu stellen, so dass neben der materiellen auch die formelle Gerechtigkeit gewährleistet ist.2 Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien3sichern einen Mi- nimalstandard, um den rechtsstaatlichen Ansprüchen eines fairen, unab- hängigen und zeitlich fristgemässen Verfahrens gerecht zu werden.4An- ders gesagt, sollen die Justiz- und Verfahrensgrundrechte vor Unrecht durch die Gerichtsbarkeit selbst schützen.5Sie vereinen in sich verschie- 249 
1Vgl. Häfelin/Haller, S. 235, Rz. 827. 2Siehe auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 228. 3Zippelius, S. 237 bezeichnet die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien als die klassischen Forderungen der «Verfahrensgerechtigkeit». Vgl. zur Entstehungsge- schichte der Verfahrensrechte Schmuckli, S. 61. 4So Häfelin/Haller, S. 235, Rz. 827; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Verfahrens- grundsätzen in der Schweiz auch die Aufzählung bei Rhinow, Entwicklungen, S. 519 f.; siehe für Liechtenstein StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht ver- öffentlicht, S. 16, wo der Staatsgerichtshof festhält, dass die verfassungsrechtlich an- erkannten Verfahrensgarantien allgemein betrachtet Ausfluss eines fairen Verfahrens sind. 5Vgl. Robbers, Verhältnis, S. 940.
	        

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