Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Richter des Staatsgerichtshofes Ähnliches gilt auch für die Richter des Staatsgerichtshofes. Sind sie ein- mal bestellt, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als unab- hängige Richter während ihrer Amtsdauer von keinem anderen Staats- organ als vom Staatsgerichtshof selbst ihres Amtes enthoben werden (Art. 12 Abs. 1 
StGHG).515 II.Im Besonderen A.Staatsgerichtshof als Disziplinargerichtshof 1.Problemstellung Das Staatsgerichtshofgesetz regelt sowohl für die Richter des Staatsge- richtshofes als auch für die Richter des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten.516Dabei fungiert der Staatsge- richtshof in Disziplinarverfahren gegen die Richter des Verwaltungsge- richtshofes und des Staatsgerichtshofes als Disziplinargerichtshof. Jede gesetzliche Vorschrift, die in Disziplinarverfahren gegen Rich- ter die Entscheidungskompetenz auf eine andere staatliche Behörde als auf ein dafür zuständiges Gericht selbst übertragen würde, wäre ein fun- damentaler Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und damit auch in das Prinzip der Gewaltenteilung und des Rechtsstaats. Die richter - liche Unabhängigkeit kann aber auch dadurch beeinträchtigt werden, dass der Staatsgerichtshof in der Funktion des Disziplinargerichtshofes und als höchste nationale Gerichtsinstanz (in Verfassungsangelegenhei- ten) seine ihm vom Gesetz eingeräumte Macht missbraucht. Ein Auf- sichts- und Kontrollsystem über Gerichte bewegt sich immer im Span- nungsfeld zwischen der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter und deren Verantwortlichkeit.517In einem Rechtsstaat braucht es eine Institution, die auch die Wächter des Rechts kontrolliert. Überall wo es 230Andere 
verfassungsgerichtliche Verfahren 515Vgl. auch Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, S. 114. 516Art. 35 StGHG. 517Vgl. Schindler, S. 1020.
	        

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