Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

(neuen) Staatsgerichtshofgesetz die Bestimmungen über die Ministeran- klage aus dem nicht sanktionierten Staatsgerichtshofgesetz 1992 über- nommen, die im Wesentlichen mit dem geltenden Recht übereinstimm- ten.484Anklage erhebt der Landtag. Er hat beim Präsidenten des Staatsge- richtshofes die Anklageschrift einzureichen.485Ankläger ist somit der Landtag und Angeklagter das jeweilige vom Landtag angeklagte Mit- glied der Regierung.486Die Regierung kann nicht als Kollegium ange- klagt werden. Dies geht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut hervor. Art. 28 Abs. 1 StGHG spricht von Anklagen des Landtages gegen Mit- glieder der Regierung und nicht von einer Anklage.487Die weiteren in Frage kommenden Bestimmungen488verwenden dementsprechend auch nur den Singular und sprechen vom Angeklagten. Der Landtag hat so- mit für jedes Mitglied der Regierung eine eigene Anklage zu erheben. Dies entspricht auch der Strafrechtsordnung, die in § 13 StGB die selb- ständige Strafbarkeit aller Beteiligten normiert.489Das bedeutet, dass je- der einzelne Straftäter immer nur auf Grund seines ihn an der Tat tref- fenden Verschuldensgrades zu bestrafen ist, auch wenn mehrere Betei- ligte gemeinsam eine Straftat ausgeführt haben. In diesem Sinne muss auch das Ministeranklageverfahren verstanden werden, wonach jedes einzelne angeklagte Mitglied der Regierung, nur nach seinem ihn tref- fenden und nachgewiesenen schuldhaften Verhalten «bestraft» wird.490 2.Stellung des Anklägers und des Angeklagten a) Charakter des Verfahrens Soweit im Staatsgerichtshofgesetz nicht eine abweichende Vorschrift be- steht, sind auf die Ministeranklageverfahren die Bestimmungen der 224Andere 
verfassungsgerichtliche Verfahren 484Vgl. BuA, Nr. 45/2003, S. 51. 485Art. 29 Abs. 1 StGHG. 486Siehe Stotter, Kompetenzkatalog, S. 169 und Allgäuer, S. 296, der vom Landtag als Kläger spricht. 487Vgl. für die alte Rechtslage Allgäuer, S. 269, der eine kollektive Anklage der Regie- rung bezweifelt. 488Art. 30 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 4 und 34 Abs. 1, 2 und 3 StGHG. 489§ 13 StGB lautet: «Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen». 490Vgl. dazu auch Allgäuer, S. 296.
	        

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