Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Wahlergebnisses sowie der Wahl eines Abgeordneten oder eines Ersatz- abgeordneten, d.h. seine gesetzlichen Eigenschaften auf dem Prüfstand stehen.470Mit einer Wahlbeschwerde kann nur die Berichtigung der Er- gebnisse und der Mandatszuteilung oder Nichtigerklärung beantragt werden. Reine «Feststellungsanträge» sind nicht 
zulässig.471 II.Kreis der Verfahrensbeteiligten A.Beschwerdeführer Es kann nur eine Wählergruppe, die Wahlvorschläge für die angefoch- tene Wahl rechtzeitig eingereicht hat, durch ihren Bevollmächtigten472 eine Wahlbeschwerde bei der Regierung einbringen.473Sie erhält dadurch Parteistellung im Verfahren.474Die einzelnen Stimmberechtigten können dagegen eine Wahl nicht anfechten.475Prozessual ist die Wählergruppe als einheitliche Streitpartei zu betrachten und zu behandeln.476 B.Belangte Behörde Die Regierung nimmt die Zuteilung der Mandate vor, nachdem ihr die Hauptwahlkommission jeder Landschaft das Protokoll über ihre Ver- handlungen übermittelt hat.477Sie stellt den Gewählten die Wahlurkun- den zu (Art. 61 VRG) und veröffentlicht die Wahlergebnisse in den amt- lichen Kundmachungsorganen (Art. 62 VRG). Eine Wahlbeschwerde 221 
§ 12 Wahlprüfungsverfahren 470Art. 64 Abs. 1, 2, 3 und 4 VRG. 471Batliner, Volksrechte, S. 201. 472Nach Art. 38 Abs. 1 VRG gilt mangels anderer ausdrücklicher Anordnung derjenige als der Bevollmächtigte der Wählergruppe, der in der Reihenfolge der Unterzeich- ner zuoberst steht. Er ist den Behörden gegenüber berechtigt, für die Wählergruppe alle im Volksrechtegesetz vorgesehenen Handlungen vorzunehmen und Erklärun- gen abzugeben (Art. 38 Abs. 2). 473Art. 64 Abs. 1 VRG; vgl. auch Batliner, Volksrechte, S. 200. 474Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 31 LVG. 475Batliner, Volksrechte, S. 200 bzw. S. 202 ff. zur Abstimmungsbeschwerde und deren Abgrenzunsgproblematik gegenüber der Wahlbeschwerde. 476Einlässlich zur einheitlichen Streitpartei vorne S. 118 ff. 477Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 bis 60 VRG.
	        

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