Die Gemeinde ist verfassungsrechtlich als verordnungserlassende Behörde im Normenkontrollverfahren nicht vorgesehen.399Demzufolge hat sie in dieser Hinsicht auch im Staatsgerichtshofgesetz keine Berück- sichtigung gefunden. Sie kommt lediglich in der Praxis des Staatsge- richtshofes vor, der die Prüfung von Verordnungen, die sie erlassen hat, zulässt. Rückt er in Zukunft von dieser Praxis ab, sind als Anfechtungs- objekte nur noch Regierungsverordnungen zugelassen, wie dies dem Verfassungstext von Art. 104 Abs. 2 LV entsprechen würde, der diesbe- züglich auch nach der Verfassungsrevision unverändert geblieben ist. Folgerichtig können nach Staatsgerichtshofgesetz nur Regierungsver- ordnungen vom Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsmässigkeit ge- prüft werden. In den besonderen Bestimmungen über die Verordnungs- prüfung (Art. 20 Abs. 2 StGHG) wird denn auch nur der Regierung ein Äusserungs- und Verfahrensbeitrittsrecht eingeräumt, nicht jedoch den Gemeinden. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird allerdings dem Land- tag in den besonderen Bestimmungen (Art. 18 Abs. 2 StGHG) auch kein Äusserungs- und Beitrittsrecht zugestanden. Die Gemeinde und der Landtag können, wenn sie einen generell- abstrakten Hoheitsakt erlassen haben, der angefochten wird, nur dann, ohne dass sie sich auf Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 LVG beru- fen müssen, Verfahrenspartei werden, wenn man ihnen gemäss Art. 38 StGHG die Stellung einer belangten Behörde zukommen lässt.400Dies gebietet sich schon aus Gründen der Verfahrensfairness und der Waffen- gleichheit. 2.«Selbständige» Verordnungen a) Begriff Neben den Durchführungsverordnungen, den Verordnungen im eigent- lichen Sinne, sieht die Verfassung auch noch sogenannte «selbständige» Verordnungen vor. Das sind nach StGH 1980/7401Verordnungen, «die nicht zur Durchführung eines Gesetzes bestimmt sind und somit auf der Stufe eines Gesetzes stehen». Sie «müssen in der Verfassung ausdrück- 199
§ 10 Normenkontrollverfahren 399Vgl. Art. 104 Abs. 2 LV. 400Dazu schon vorne S. 153 ff. 401StGH 1980/7, Urteil vom 10. November 1980, LES 1982, S. 1 (2).