Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Normenkontrollverfahren auf Antrag eines (Fach-)Gerichts sowohl auf die Antragstellung als auch auf den Inhalt des Antrags keinen Einfluss. c) Antragsgegner: Landtag als belangte Behörde Damit die kontradiktorische Grundkonzeption, von der auch der Staats- gerichtshof für die Normenkontrollverfahren ausgeht, gewahrt bleibt, braucht es neben dem Antragsteller auch einen Antragsgegner. Der un- mittelbare Antragsgegner in einem Gesetzesprüfungsverfahren ist der Gesetzgeber selbst, der den generell-abstrakten Hoheitsakt erlassen hat, der auf seine Verfassungsmässigkeit geprüft wird. Dadurch wird der Ge- setzgeber gemäss Art. 38 StGHG zur unmittelbaren belangten Behörde, die die gleichen Rechte wie die Verfahrensparteien erhält.353Aus termi- nologischen Gründen sollte aber auch hier der Begriff «Antragsgegner» anstelle des Begriffs «belangte Behörde» verwendet werden. Im Unter- schied dazu hat in Österreich weder der Bundes- noch der Landesge- setzgeber die Möglichkeit, am konkreten Gesetzesprüfungsverfahren teilzunehmen. Nach § 63 Abs. 1 VfGG ist zur Vertretung eines ange- fochtenen Bundesgesetzes die Bundesregierung und zur Vertretung eines Landesgesetzes die Landesregierung zu laden.354 d) Verfahrensparteien des Ausgangsverfahrens Obwohl die Verfahrensparteien des fachgerichtlichen Ausgangsverfah- rens, die Durchführung einer konkreten Normenkontrolle nicht er- zwingen können, ist ihnen dann, wenn eine solche auf Antrag eines Ge- richts veranlasst wird, in diesem Zwischenverfahren Parteistellung auf Grund des Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 LVG zu gewähren. Den Prozessparteien des Ausgangsverfahrens bleibt aber immer auch die Möglichkeit, das auf Grund der Entscheidung des Staatsge- richtshofes gefällte gerichtliche Urteil mit einem ordentlichen Rechts- mittel im gesetzlich vorgegebenen Instanzenzug oder allenfalls unter Be- rücksichtigung des Wiederholungsverbots mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel beim Staatsgerichtshof anzufechten.355 186Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 353Ausführlich dazu schon vorne S. 153 ff. 354Dazu und zur Kritik aus der Sicht der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit vorne S. 156 f. 355Zur Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln siehe für das Zivilprozessrecht statt vieler Rechberger/Simotta, S. 474 f., Rz. 800 f.
	        

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