Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dings wird auch in der deutschen Lehre erkannt, dass sich je nach Stel- lungnahme der Äusserungsberechtigten «juristische Fronten» entwi- ckeln können, die das abstrakte Normenkontrollverfahren in die Nähe streitiger Verfahren rücken.279 Das österreichische Recht folgt dem Grundsatz, wonach die ver- fassungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen auf ein streitiges zivil- prozessuales Zweiparteiensystem hinauslaufen, d.h. kontradiktorisch sind.280 Die abstrakte Normenkontrolle richtet sich nach diesen zwei Ver- fahrenstypen. Es ist einerseits das deutsche System, welches das abs- trakte Normenkontrollverfahren als ein objektives, von subjektiven Rechtspositionen losgelöstes Verfahren versteht, und andererseits das österreichische System, das prinzipiell alle, auch die abstrakten Nor- menkontrollverfahren, als kontradiktorischen Zweiparteienprozess auf- fasst. Die prozessrechtliche Konstruktion eines streitigen, kontradikto- rischen Verfahrens entspricht dem in seiner Rechtsprechung einzelfall- orientierten Vorgehen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs. Entschieden soll nur werden, worüber in einem Parteienprozess abge- handelt worden ist.281 Aus diesen prozessrechtlichen Hinweisen ergibt sich aber noch nicht, mit welchen (weiteren) Rechten und Mitwirkungspflichten die Verfassungsprozessordnungen von Deutschland und Österreich ihre Verfahrensteilnehmer im abstrakten Normenkontrollverfahren ausstat- ten. Sie sind den einzelnen Verfahrensvorschriften zu entnehmen. b) Liechtensteinische Eigenheiten Im Staatsgerichtshofgesetz sind beide Verfahrenstypen vorzufinden. Das abstrakte Normenkontrollverfahren ist ähnlich ausgestaltet wie der In- dividualantrag, der aus Elementen der Individualbeschwerde und der Normenkontrolle besteht. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, das abstrakte Normenkontrollverfahren sei ein objektives Verfahren, in dem es nicht um subjektive Berechtigungen des Antragstellers geht.282 Der Gesetzgeber gesteht allerdings der Regierung sowohl im abstrakten 166Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 279So Benda/Klein, S. 315, Rz. 739. 280Siehe dazu ausführlicher vorne S. 110 f. und S. 147. 281Vgl. Korinek, S. 36 f. 282Wille, Normenkontrolle, S. 146.
	        

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