Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

vidualbeschwerde eingereicht worden ist. Es steht dem Staatsgerichtshof aber durchaus zu, die von mehreren Beschwerdeführern gemeinsam ein- gereichte Individualbeschwerde in mehrere einzelne Individualbe- schwerdeverfahren aufzuteilen. Trifft dies zu, wird jeder Beschwerde- führer wieder zum Individualbeschwerdeführer, weil für jeden einzelnen Beschwerdeführer der vormals einheitlichen Streitpartei ein eigenes se- parates Individualbeschwerdeverfahren durchgeführt wird und jeder einzelne Beschwerdeführer auch ein eigenes Urteil erhält. Möchten die Beschwerdeführer, die den gleichen Hoheitsakt anfechten, allerdings von Anfang an keine einheitliche Streitpartei bilden, so müssen sie nur jeder für sich eine eigene Individualbeschwerde erheben. Auch hier kann dann der Staatsgerichtshof wieder beschliessen, diese Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Verbindet der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerdeverfahren, so entsteht zwar eine einfache Streitgenossenschaft, aber keine einheitliche Streit- partei. Der Staatsgerichtshof könnte auch, je nachdem wie kompliziert sich bei einer Verbindung von mehreren Individualbeschwerden die Verfahrenslage erweist, einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der kraft Gesetzes «alle Handlungen an Stelle der Beteiligten» vornehmen kann.86 3.Verfahrensleitende Beschlüsse a) Zweck Im Zivilverfahren wie auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren wird die Verbindung oder Trennung von Rechtsstreitigkeiten durch einen prozessleitenden Beschluss angeordnet.87Prozessleitende Beschlüsse er- gehen in Ausübung der richterlichen Prozessleitung und dienen der zweckmässigen und erfolgreichen Verfahrensführung. Da solche Be- schlüsse das Gericht nicht binden (§ 425 Abs. 2 ZPO), können sie jeder- zeit abgeändert werden. Sie erwachsen daher auch nicht in materielle Rechtskraft.88 120Verfassungsgerichtliche 
Verfahren 86Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 32 Abs. 4 LVG. 87Vgl. dazu und zu den prozessleitenden Beschlüssen im verfassungsgerichtlichen Verfahren Holoubek, S. 24. 88Vgl. Rechberger/Simotta, S. 442, Rz. 735.
	        

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