Volltext: Kleinstaaten in Europa

Vermögensfirmen. Strenge Gesetze schützen im tertiären Sektor die ein- wandfreie 
Geschäftsführung.55 SOUVERÄNITÄT Fragt man aber abschliessend nach Form und Inhalt der Souveränität als solcher, geraten die Überlegungen ins Stocken. Luzius Wildhaber be- zeichnet die Souveränität als «abgründigen Begriff», der das Höchste umfassen will und stets an einem Abgrund steht.56Es scheint im Staats- recht nicht anders zu sein als in der Philosophie und Theologie und seit neuestem auch in der Physik, wo letzte Prinzipien fast nicht mehr sprachlich gefasst werden können. Und dennoch möchte ich einige Ein- sichten zum Wesen der Souveränität und deren Bedeutung im zwischen- staatlichen Verhältnis erwähnen und dabei an die spezifischen Bedürf- nisse des Kleinstaates denken. Souveränität ist die Fähigkeit rechtlicher Selbstbestimmung und Selbstbindung des Staates. So gibt sich der Staat seine politische Gestalt. Im Innern ordnet letztlich die Souveränität das gesellschaftliche Ganze und kommt in Strukturen, Organisationen, Mächten und Personen zum Ausdruck. Nach aussen ist die Souveränität bilateral im Verkehr mit an- deren Staaten gefordert und multilateral in einer Art Zwischen-Souverä- nitäts-Ordnung unter rechtsgleichen, unabhängigen souveränen Staaten. Das Völkerrecht begrenzt die Souveränität. Dabei widerspricht auch Selbstbeschränkung nicht der Souveränität. Vertragliche Selbstbindung kann als auszeichnendes Element der Souveränität gesehen werden. Im Zeitalter staatlicher Zusammenschlüsse erhält die Einschränkung der na- tionalen Souveränität zugunsten des Ordnungsganzen vermehrt Aktua- lität.57Für den Kleinstaat ist in der alltäglichen politischen Praxis die völ- kerrechtlich anerkannte Souveränität von fundamentaler Bedeutung. 247 
200 Jahre souveränes Fürstentum Liechtenstein 55Zur wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Liechtensteins geben die Statisti- schen Jahrbücher des Amtes für Volkswirtschaft Auskunft. Siehe Anmerkung 2; Merki 2005, S. 81–100. 56Wildhaber 1982, S. 132. 57Pállinger 2005, S. 54–58; Wildhaber 1982, S. 143. – Auch Rechtsrezeption durch den Kleinstaat bedeutet keinen Widerspruch zur Souveränität. Vgl. Berger 2005, S. 42– 46. – Zu den Spannungsfeldern, in welchen die Souveränität im 19. Jahrhundert re- zipiert wurde: Vgl. Mazohl-Walling 1999, S. 15–22.
	        

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