Volltext: Kleinstaaten in Europa

sozusagen pro forma – sieben Jahre lang erster Fürst des souveränen Staates. Sein Vater führte die Geschäfte. Napoleon war einverstanden. Ein urkundlicher Beleg für die Übergabe der Herrschaftsrechte an den minderjährigen Sohn gibt es offenbar nicht. Das Ganze wirkt wie eine trickreiche Szene auf einer eingedunkelten politischen Bühne.13 Der Fürst hat also weder den Austritt aus dem Reich noch die Rheinbundakte unterschrieben. Er erfüllte jedoch die augenfälligsten Verpflichtungen, die dem souveränen Rheinbundfürsten gegenüber dem Korsen zugemutet wurden. Der Fürst von Liechtenstein war in eine unüberschaubare Situation geraten. Einerseits musste er als österreichischer Feldmarschall und Frie- densunterhändler seine Loyalität den Habsburgern gegenüber glaubhaft bewahren, anderseits bot das wirtschaftlich uninteressante Fürstentum am Rhein dem Haus Liechtenstein nach dem Verlust der Reichsstand- schaft die Möglichkeit, als absoluter, souveräner Fürst in die höchsten Ränge der Regierer aufzusteigen. Der neue liechtensteinische Gesandte beim Rheinbund, Freiherr Schmitz zu Grollenburg, votierte nachhaltig für Geduld und 
Weitsicht.14 DER RHEINBUNDSTAAT Die Souveränitätsrechte bestanden in der Gesetzgebung, in der obersten Gerichtsbarkeit, in der Polizeigewalt, in der militärischen Aushebung oder Rekrutierung und im Steuerwesen. Damit lag alle Gewalt im Fürs- ten begründet. Er kannte über sich keine andere Macht und stand über dem Gesetz (legibus solutus). Der Wille des Herrschers war oberstes Gesetz (regis voluntas suprema lex).15 Nach innen herrschte demnach ein monarchistischer Absolutismus robustester Art. Alle alten demokratischen Strukturen wurden beseitigt. Vor dem Fürsten lag eine flach gewalzte Untertanenschaft. Alle Beru- fungen endeten beim Fürsten. Nach dem Austritt des Rheinbundstaates aus dem Reich (1. August 1806) und nach der Auflösung des Reiches 232Georg 
Malin 13Malin 1953, S. 31–58; Mazohl-Wallnig 1999, S. 31; Press 1984, S. 57–62; Raton 1969, S. 21–26; Schmidt 1987, S. 387–407. 14Malin 1953, S. 51–58; Press 1984, S. 57 und S. 63. 15Malin 1953, S. 53.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.