Volltext: Kleinstaaten in Europa

Afghanistan-Krieg 2001). Darin eingeschlossen ist nach vorherrschender Auslegung der Präemptivkrieg, d.h. die vorbeugende Verteidigung gegen eine unmittelbar bevorstehende Aggression (Beispiel: Sechs-Tage-Krieg Israels 1967). Umstritten ist die sogenannte humanitäre Intervention ohne UN-Mandat (Beispiel: Krieg der NATO gegen Serbien 1999). Un- zulässig ist der Präventivkrieg gegen eine bloss vermutete, nicht unmit- telbar bevorstehende Aggression. Condolezza Rice hat 2002 in dem unter ihrer Verantwortung ent- standenen neuen sicherheitspolitischen Konzept der USA einen Be- griffssalat angerichtet, indem sie den Präventivkrieg mit dem Präemptiv- krieg vertauschte. Das geschah in voller Absicht; denn die damalige Sicherheitsberaterin kannte zweifellos die sicherheitspolitische Termino- logie. Der Irak-Krieg verletzte alle sieben Kriterien des Bellum iustum: Iusta causa (gerechte Ursache), Recta intentio (redliche Absicht), Legi- tima auctoritas (bevollmächtigte Instanz), Proportionalitas (Verhältnis- mässigkeit), Boni eventus exspectatio fundata in re (realistische Erfolgs- aussicht), Ultima ratio (letztes Mittel) und Ius in bello (Recht im Krieg). Die neue Nuklearwaffendoktrin des Pentagon vom September 2005 geht nochmals einen brandgefährlichen Schritt weiter: Geplant wird nicht mehr nur der konventionelle Präventivkrieg, sondern der nukleare Prä- ventivschlag. Die sicherheitspolitische Konzeption von 2002, der Irak-Krieg von 2003 und die Strategie des nuklearen Präventivschlags von 2005 sind Dammbrüche gegen das Aggressionsverbot der UN-Charta. Man kann nur hoffen, dass die Rückkehr zur absoluten Souveränität unter Verach- tung des Völkerrechts und unter Inanspruchnahme des ius ad bellum nicht Schule macht und die nächste US-Regierung den Irrweg wieder verlassen wird. Meine Damen und Herren! Eigentlich hatte ich mit Herrn Langewiesche vereinbart, über den «Wandel der Souveränität» zu sprechen. Im Verlauf der Ausarbeitung des Vortrags verschob sich das Problem immer mehr Richtung «Ambivalenz der Souveränität». Am Ende meines Vortrags neige ich zu einer nochmaligen Umformulierung des Titels, der freilich im Rahmen des feierlichen Jubiläums «200 Jahre Souveränität Liechten- steins» wohl eher unpassend sein dürfte: «Die Leerformel der Souverä- nität»! Die Juristen haben, wenn sie nicht mehr weiter wissen, für Leer- formeln eine bequeme Ausrede in Gestalt einer eleganten Rechtsfigur er- 188Alois Riklin
	        

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