Volltext: Kleinstaaten in Europa

ius gentium, dem allgemeinen Völkerrecht unterstellte und sie sowohl innenpolitisch als auch aussenpolitisch in einem relativen Sinn verstan- den hat. Bodin steht für den relativen Souveränitätsbegriff. Gegen das einheits- und obrigkeitsstaatliche Souveränitätskonzept Bodins trat Johannes Althusius an. In seinem opus magnum «Politica Methodice Digesta» (1603/1614) postulierte er die Souveränität als un- veräusserliches und unteilbares, aber durch das göttliche und das natür- liche Recht beschränktes Eigentum des Volkes (proprietas populi). Legi- tim ist einzig die auf der summa potestas des Volkes beruhende Staats- form. In Übereinstimmung mit Bodin unterschied Althusius zwischen Staats- und Regierungsform. Aber im Gegensatz zu Bodin differenzierte er zwischen Eigentum und Ausübung der Souveränität. Das Volk als Eigentümer der unteilbaren Souveränität betraut die Regierenden mit der teilbaren Ausübung der Souveränität. Nach Althusius sind verschie- dene Regierungsformen denkbar. Mit Blick auf das Römisch-deutsche Reich beschrieb er einen bevölkerungsreichen und grossräumigen Staat, in dem die Ausübung der Souveränität sowohl horizontal zwischen den obersten Reichsorganen als auch vertikal zwischen einer Vielzahl von Akteuren verteilt war. Dabei war der vertikal-bündische Stufenbau sub- sidiär von unten nach oben angelegt, d.h. die unteren Ebenen geben nur jene Aufgaben ganz oder teilweise an höhere ab, die sie allein nicht er- füllen können. Althusius steht einerseits für horizontal-vertikale Teilun- gen der Souveränitätsausübung, anderseits für die ausschliessliche Volks- souveränität. In den Konzeptionen von Bodin und Althusius ist die staatliche Souveränität also durch das übergeordnete Völkerrecht beschränkt. Die Volkssouveränität von Althusius und die Herrschersouveränität Bodins sind nicht absolut. Oft wird Thomas Hobbes als Verkünder der absolu- ten Souveränität vermutet. Das stimmt höchstens für die innerstaatliche Souveränität. Innerstaatlich steht der Erbmonarch nicht nur über den Gesetzen; es gibt für ihn keine Beschränkungen durch das ius divinum oder das ius naturale. Der Leviathan, das Ungeheuer in Gestalt des Erb- monarchen ist selbst Gott, freilich ein sterblicher. Anders in der Aussen- politik. Zwar herrscht nach Hobbes zwischen den Staaten der Naturzu- stand; völkerrechtliche Verträge ohne Schwert sind leere Worte. Aber die Vernunft gebietet, den Krieg aller gegen alle tunlichst zu vermeiden. Ver- träge sind im wohlverstandenen Eigeninteresse zu halten. 178Alois Riklin
	        

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