Volltext: Kleinstaaten in Europa

1. Wie weit war die Existenz des Kleinstaats durch Krieg oder Annexion gefährdet? 2. Wie verhielt es sich mit der völkerrechtlichen Anerkennung? 3. Wie weit gingen Selbstaufgabe einerseits und Selbstbehauptung ande- rerseits? 4. Wie fand sich der Kleinstaat wirtschaftlich zurecht? Exemplarisch wird hier das Fürstentum Liechtenstein betrachtet. Ver- gleichend werden Blicke auf andere europäische Kleinstaaten 
geworfen. 2. Liechtenstein und kleinstaatlicher Vergleich Damit sind wir bei der Grösse der Kleinheit. Dazu ist ein kurzes Wort nötig. Mit Liechtenstein vergleichbar an Grösse der Fläche und Ein- wohnerzahl sind nur San Marino, Monaco und Andorra, dazu der noch viel kleinere Vatikanstaat sowie damals noch die Freie Stadt Danzig. Schon Luxemburg ist gut 15-mal grösser als Liechtenstein. Als Klein- staaten bezeichnet wurden und werden aber auch Montenegro (ca. 40- bis 80-mal grösser), Albanien (100-mal grösser), Serbien sowie die je- weils 200- bis 500-mal grösseren Staaten Österreich, Schweiz, Nieder- lande, Belgien, Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen und die Slowakei. Das Einwohner-Grössenverhältnis Liechtensteins zur Schweiz ist 1:211 (jenes der Schweiz zu China wieder 1:177, also jenes Liechtensteins zu China 1:37000). Die realen Grössenverhältnisse sind bei Vergleichen immer zu berücksichtigen; das wird oft übersehen, ins- besondere von den ganz Kleinen wie Liechtenstein. Kleinheit war in jenem Zeitraum ein wichtigeres Kriterium als heute. Denn heute ist die «égalité des états souverains» stärker verrecht- licht als damals. Spricht man heute wenig unterscheidend von «Klein- staaten», gelegentlich auch von «Mikrostaaten» – in Liechtenstein un- gern gehört –, so war damals, etwa beim Völkerbund 1920, von «états éxigus» («winzigen Staaten») und von «états nains» («Zwergstaaten»), die Rede. «Winziger Staat» impliziert, er sei kaum wahrnehmbar, und «Zwergstaat» impliziert eine unnatürliche, abnormale Kleinheit. Schon der pragmatische Altmeister Aristoteles äusserte sich zur physischen Grösse des Staates. Er sagt, was bei allem, bei Tieren, Pflanzen, Werk- zeugen gelte, sei auch für den Staat zutreffend. Sei der Staat «allzu klein» 138Peter Geiger
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.