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moralisch und rechtlich zustehenden Vollwerthe
zu verhelfen.
Während der letzten 3—4 Jahre hat der Besitzer „alter
Kapitalien" zweifelsohne Schaden gelitten, weil er sowohl'die
Zinszahlungen, als auch allenfalsige Kapitalabzahlungen in den
entwertheten österr. Silbergulven im Vollwerthe annehmen mußte.
Dieser Schaden ist bereits erlitten und kann M solcher nicht
mehr gut gemacht werden. Wohl aber würden dt> ^allen Ka
pitalien" durch obige Bestimmung wenigstens für die Zukunft
vor weiterer Schädigung bewahrt. Und dieser Punkt hat nicht
nur für den Gläubiger, sondern auch für den Schuldner eine
nützliche und rechtliche Bedeutung. Der Schuldner erleidet
nämlich eineStheilS keinen Schaden, nur daS gesetzliche Privi-
legium der letzten 3—4 Jahre, mit entwerthetem Gelds voll-
werthig eingegangene Verbindlichkeiten auszulösen, hört auf;
anderentheilS wird aber in Folge der vorgeschlagenen Schadlos-
Haltung der „alten Kapitalien" das Vertrauen auf unfern in-
ländlichen Kredit wieder wesentlich gestärkt; d. h. der Schuld-
ner kommt mcht in die Gefahr, durch vielfache „Aufkündigun-
gen" in ganz fatale Ungelegt.nheiten versetzt zu werden. Ich
verweise in dieser Beziehung auf daS in der letzten Nummer
der „8. W." über die Chancen unseres öffentlichen unv priva-
ten Kredites Gesagte.
Wenn nun aber „dm alten Kapitalien" wieder ihr recht-
licher Bollwerth garantirt wird, so erscheint es auf der andern
Seite als nur billig und zweckmäßig, wenn bei dieser Gelegen-
heit die bisher zu niedrige Kapitalsteuer von % Perzent (ZinS)
jedenfalls auf 4 Perzent (ZinS) (= % per mille (Capit.) auf
2 per mille (Capital) erhöht wird.
Bei diesem Anlasse komme ich auch aus die Kapitalien, die
vor dem Jahre 1859 angelegt wurden, zu sprechen. Dieselben
lauteten bekanntlich auf „ReichSgulden."
Unter dem Namen „Reichs- oder rheinische Währung"
wurde im Jahre 1765 in Süddeutschland der Vierundzwanzig-
guldenfuß eingeführt. Nach diesem Münzfuße, welcher jedoch
»awentlich in Bayern und bei uns nur ein Rechnungsfuß war,
wurde die kölnische Mark fein Silber in 24 Gulden auSge-
prägt. Die Kölnische Mark ist etwas weniger als % Zoll
pfund oder Yi Kilo, indem sie genau 233.855 Gramm ist.
ES kursirten jedoch meist nur sogen. KonventionSmünzen.
Der KonventionSfuß beruht auf dem in Oesterreich im Jahre
1748 eingeführten Zwanzigguldenfuße. Weil Bayern im Jahre
1753 diesem Münzfuße durch eine Münzkonvention beitrat, so
wurde derselbe auch „KonventionSfuß" genannt. Nach diesem
Münzfuße wurde die kölnische Mark fein Silber in 20 einfache
Gulden, 10 Doppelgulden oder in 13% Reichsthaler ausge
prägt. Die österreichischen Doppelgulden wurden „SpezieS-
thaler", die bayerischen wegen ihreS Gepräges „Marienthaler"
und die KonventionSreichSthaler gewöhnlich „sächsische Thaler"
genannt. Nach dem obigen beiderseitigen Verhältnisse zur köl-
nischen Mark war 1 KonventionSgulden ----Ist. 12 kr. Reichs-
Währung, resp. ein SpezieS- und Manenthaler ----- 2 fl. 24 kr.
ReichSw., der sächsische Thaler ----- 1 fl. 48 kr. ReichSw., und
der sogen. Zwanziger 24 kr. ReichSw. u. s. w. Der sogen.
„Kronenthaler" auch „Brabanter Thaler" beruht auf dem im
Jahre 1750 in Preußen eingeführten Vierzehnthalerfuß. Nach
dem gegenseitigen Verhältnisse zur kölnischen Mark war der
Kronenthaler ----- 2 fl. 38 % kr. ReichSw. — Nun wurde der-
selbe aber zu 2 fl. 42 kr. ReichSw., also um 3 2 / 3 kr. über
seinen Werth genommen. DaS hatte zur Folge, daß mehrere
deutsche Staatm nicht nur Kronenthaler unter ihrem Stempel
münzen ließen, sondern auch andere Geldsorten nach demselben
willkürlichen Münzfuße in Umlauf setzten. — Im Jahre 1837
wurde dann zwischen den ZollvereinSstaaten eine Münzkonven-
tion abgeschlossen, laut welcher alle Kronenthaler in ihrem bis-
herigen Kurse von 2 fl. 42 kr. aufrecht erhalten werden, und
auf Grund dessen der 24%-Guldenfuß angenommen wurde
d. h. auS einer kölnischen Mark sollen von nun an 24 */ 2 fl.
ReichSw. geprägt werden. — Ein Schritt weiter zur Refor-
mirung verdeutschen MünzwesenS ist der deutsch-österreichische
Münzvertrag vom Jahr 1857, laut welchem die kölnische Mark
aufgegeben und das Zollpfund ---- 500 Gramm an ihre Stelle
gesetzt wurde. AuS diesem ergibt sich:
Sin Zollpfund fein Silber ist ---- 52% fl. süddeutsche Währung
an Stelle deS 24 %-Guldenfuß.
» 45 fl. österreichische Währung.
----- 30 Thaler (BereinSthaler).
Demnach sind 100 fl. süddeutsche Währung beziehungsweise
Reichswährung -»» 85 fl. 71 kr. österreichische Währung.
Nun aber wurden in Oesterreich durch ein ReduktionSgesetz
100 fl. ReichSw. ---» 87 fl. 50 kr. österr. W. gesetzt, welches
Gesetz mit 1. Januar 1859 auch bei uns eingeführt wurde
und in Kraft trat.
ES ist klar, daß wie eS auS obiger ausführlich mitgetheilter
Erläuterung ersichtlich ist, die Reduktion speziell bei unseren
Verhältnissen richtiger und gerechter auf 85 fl. 7 t kr. hätte
stattfinden sollen. Ebenso wahr aber ist eS auch, daß diese
Reduktion immerhin auf streng gesetzlichem Wege vor sich ge-
gangen ist, und eine eventuelle Abänderung nach so langer
Zeit nur durch außerordentliche Umstände angezeigt erscheinen
kann.
Nach meiner Ansicht lägen solche außerordentliche Umstände
vor, wenn eine Münzregelung bei unS durchzugreifen vermag
d. h. wenn der nächste Landtag wirklich ein Münzgesetz schafft
resp. daS jetzige entsprechend abändert. In diesem Falle
glaube ich sollte man zu Gunsten der Schuldner bei
der Umsetzung der alten Kapitalien (die vor 1859
angelegt wurden) in vollwerthigeS Geld obige
2 Perzent streichen d. h. statt 87. 50 nur 85. 71
setzen. ES ist dieS ein Vorschlag, der nach meiner Ansicht
auch bei den „ganz alten Kapitalisten" nicht auf Widerstand
stoßen dürfte; um so weniger, weil er natürlicherweise nur
dann zur Ausführung käme, wenn eine Münzregelung einge-
führt würde; während der „alte Kapitalist" unter den jetzigen
Verhältnissen 6,8,15 und mehr Perzente Verluste zu tragen hat.
Wer übrigens die obigen münzhistorischen Erläuterungen
gründlich einsehen will, muß den Bleistift zur Hand nehmen
und wird mittelst Umrechnungen, Gleichungen und Vergleich-
ungen zu den gleichen Resultaten kommen. Um die Sache
nicht gar zu weit auszudehnen, habe ich bloß die Resultate
und Anhaltspunkte oben zur Mittheilung gebracht.
Als letzten Vorschlag, der bei allenfallstger Schaffung eineS
anderen MünzgesetzeS zur Beachtung käme, habe ich angeführt:
Die Regelung der Geldvaluta an sich möge in
der Weise erfolgen, daß die österreichischen
Goldmünzen, die Gold- und Silbermünzen der
Frankenstaaten als gesetzliche Münze kursieren;
daß die österreichischen Silbergulden hingegen
nur für das UebergangS stadium nach ihremKurS-
werthe gegeben oder genommen werden müssen,
während eS später dem freien Ermessen eines
jeden Einzelnen anheimgestellt werden soll,
solche überhaupt noch anzunehmen.
Es ist mit diesem Vorschlage genügend ersichtlich gemacht,
daß damit in Wirklichkeit einfach die Frankenwährung
eingeführt wird: denn ein kurzes UebergangSstadium muß bei
allen Münzregelungen als in der Natur der Sache liegend,
anerkannt werden. Ob man dann diese „Frankenwährung"
auch mit dem Titel „Frankenwährung" tauft, oder aus Kon-
venienzrücksichten „Goldwährung" nennt, ist an sich gleichgültig
und könnte allenfalls nur mit formellen Gründen bekritelt
werden. *
Die Vorschläge, die ich hier gemacht und näher präzisirt
habe, möchten für den Fall, daß der nächste Landtag nicht die