Fünfter Jtthrgang.
Vaduz, Freitag Ufr. s, den 2. Februar 1877.
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werden kranco erbeten an die Redaktion in Vaduz.
Amtlicher Theil.
©Mit.
Bon dem fürstl. Landgerichte wird hiemit bekannt gemacht:
eS fei über das sämmtliche i« Lande befindliche bewegliche und
unbewegliche Vermögen deS zu Triefen verstorbenen Färber-
Meisters Alois Banzer der gerichtl. ConkurS eröffnet und
zur Erhebung deS SchuldenstandeS, zum Versuche einer güt-
lichen Ausgleichung dieser ConkurSsache und im NichterzielungS«
falle zur Bestimmung weiterer Borkehrungen eine T agfahrt
auf den 27♦ k. MtH. um .9 Uhr VormittagS hier an-
beraumt, bei welcher stmmtl. Gläubiger um so gewisser zu
erscheinen und ihre Forderungen gehörig belegt auszuweisen
haben, alS die R'chterfcheinenven den Beschlüssen der Anwe-
senden beigetreten erachtet und stch die Nachtheile deS ÄuSs
bleibettS selbst zuzuschreiben haben würden.
Fürstl liechten stein Landgericht
Bäduz, am 27. Jänner i876.
Keßler.
Nichtamtliche Anzeigen.
Fehrlings-Gesuch.
Ein ßarker intelligenter Knabe kann unter günstigen Be
dingten die MMtrei grünblich erlernen und sofort eintre
ten. Wo, sagt die Exvtdition.
Billig zu verkaufen:
3 leichtere zweispännige Wagen
I schwerer zweispänniger Wagen.
Auskunft in der Expedition.
Streiflichter zum Wahruugsstteit.
In der letzten und vorletzten Rummer dieses Blattes per-
suchten wir in erster Linie die „Lage", die durch die neuesten
Ereignisse geschaffm wurde, mit der geschichtlichen Entwicklung
zu erläutern, und dann, die hauptsächlichsten „Vorwürfe und
Vorurtheile gegen deS Münzgesetz" an der Hand von Gegen-
beweisen vorzuführen. — Seithem ist von unserm Fürsten und
unserer Regierung das neueste Gesetz erlassen worden , krqst
dessen der Landtag aufgelöst, die Durchführung deS Münzge-
setzes ststirt, und die nochmaligeverfaffungSmäßige Behandlung
deS Gesetzes durch den sofort neu zu erwühtenden Landtag an-
geordnet wird. —
Der Weg zu einer nochmaligen' und gründlich^ Berathung
und Besprechung deS MünzgesetzeS ist somit geöffnet, und wir ^
wollen hoffen und wünschet», daß zu guter öetzt darnach Unser
Geldwesen zum „Bessern" gerstgelt werde. Daß bei uns
ßjatt deS entwertheten Geldes eine dKuprha fre,
vollwerthige d. h. stabile Münze eingeführt wer-
den soll, war und ist jefrt noch der Wunsch deB
größeren TheileS unserer Bevölkerung. DaS
„Wie" aber das heißt die Art und Weise der Ein-
führung und Durchführung einer Münzregelung
ist per „Stein deS ÄnftyßeS", der sehr Viele zu
Gegnern deS MünzgesetzeS machen mußte, die
sonst Freunde und Bertheidiger einer Münzrege-
lung waren und sind. ES ist dieS auch sehr begreiflich, ■■
weil eben die Interessen der Schuldner und der Gläubiger bei
diesem „Wie" aufeinanderstoßen —
Der Schuldner und der Gläubiger haben ihre Rechte, und
Hteie^fi^n MÄHrt blelbiv^Wenn eS sich zu de» UW weL-
tere auS BilligkejtSriickiichten stch ergebend: Zugeständnisse hsn-
delt, so kommt dieß naturgemäß eher auf Kosten deS Gläüibi-
gerS, Meil dieser eher ein Opser bringen kann und soll, alS der
Schuldner. Wir haben bereits in der letzten Nummer von
solchen Zugeständnissen gesprochen und müssen an dieser Stelle
betonen, daß diese Ideen nicht durch nachträgliche
Fügu ngen und durch die neuesten Ereignisse erst
entstanden sind, sondern, daß wir dieseAnsichten
schon vor mehr als 1 Jahre auch offen ausspra
chen; und gerade deßwegen manches Fehlerhafte an dem neuen
Münzgesetze fanden. Schreiber dieses war zu dem Weber Ab-
geordneter, noch ist er Beamter und kann daher offen, und'
ohne der Jnconsequentz oder deS ^eiaenen Interesses" verdäch
tigt zu sverden, seine schon' längst gehegten Ansichten vertreten.
Er will damit aber nicht sagen, daß nur seine Meinung die
richtige sein müsse; er will nur die von ihm ehrlich und red>
lich für das allgemeine Wohl gemeinte Anficht zum öffentlichen
Ausdruck bringen, um die Besprechung dieser so wichtigen krage
in ruhiger Weise anzuregen. — „Wie" meinen wir also, daß
ein allenfalls noch eirimal durchberatheneS Münzgesttz beschäffen
sein soll, wenn eS sowohl den Rechten deS Gläubigers ütid
Schuldners und den dabei in Betracht kommendes Billig
rückstchteN gerecht sein will? Folgende Grundzüge mögeniinsere
Ansicht erläutern, wobei wir, um nicht unnöthige Mederhos
Hingen machen zu müssen, auf die in der letzten Nummer ge-
brachten Beweismittel verweisen.
t) Dem Schuldner möge sowohl auS Billig-
k e i t S - a l § q uch a uS Recht S r ü ck s ich ten da S R e ch t
zugestanden werden, seine in der ganzen Zeit der
Silberentwerthüng eingegangenen Verbindlich-
keilen aus öst.err. Gulden lautend wieber in dieser
Münze im Vollperthe zurückzahlen beziehungS-
weise nach dem Eurse reduzieren zu können, und