Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1877)

Fünfter Jtthrgang. 
Vaduz, Freitag Ufr. s, den 2. Februar 1877. 
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werden kranco erbeten an die Redaktion in Vaduz. 
Amtlicher Theil. 
©Mit. 
Bon dem fürstl. Landgerichte wird hiemit bekannt gemacht: 
eS fei über das sämmtliche i« Lande befindliche bewegliche und 
unbewegliche Vermögen deS zu Triefen verstorbenen Färber- 
Meisters Alois Banzer der gerichtl. ConkurS eröffnet und 
zur Erhebung deS SchuldenstandeS, zum Versuche einer güt- 
lichen Ausgleichung dieser ConkurSsache und im NichterzielungS« 
falle zur Bestimmung weiterer Borkehrungen eine T agfahrt 
auf den 27♦ k. MtH. um .9 Uhr VormittagS hier an- 
beraumt, bei welcher stmmtl. Gläubiger um so gewisser zu 
erscheinen und ihre Forderungen gehörig belegt auszuweisen 
haben, alS die R'chterfcheinenven den Beschlüssen der Anwe- 
senden beigetreten erachtet und stch die Nachtheile deS ÄuSs 
bleibettS selbst zuzuschreiben haben würden. 
Fürstl liechten stein Landgericht 
Bäduz, am 27. Jänner i876. 
Keßler. 
Nichtamtliche Anzeigen. 
Fehrlings-Gesuch. 
Ein ßarker intelligenter Knabe kann unter günstigen Be 
dingten die MMtrei grünblich erlernen und sofort eintre 
ten. Wo, sagt die Exvtdition. 
Billig zu verkaufen: 
3 leichtere zweispännige Wagen 
I schwerer zweispänniger Wagen. 
Auskunft in der Expedition. 
Streiflichter zum Wahruugsstteit. 
In der letzten und vorletzten Rummer dieses Blattes per- 
suchten wir in erster Linie die „Lage", die durch die neuesten 
Ereignisse geschaffm wurde, mit der geschichtlichen Entwicklung 
zu erläutern, und dann, die hauptsächlichsten „Vorwürfe und 
Vorurtheile gegen deS Münzgesetz" an der Hand von Gegen- 
beweisen vorzuführen. — Seithem ist von unserm Fürsten und 
unserer Regierung das neueste Gesetz erlassen worden , krqst 
dessen der Landtag aufgelöst, die Durchführung deS Münzge- 
setzes ststirt, und die nochmaligeverfaffungSmäßige Behandlung 
deS Gesetzes durch den sofort neu zu erwühtenden Landtag an- 
geordnet wird. — 
Der Weg zu einer nochmaligen' und gründlich^ Berathung 
und Besprechung deS MünzgesetzeS ist somit geöffnet, und wir ^ 
wollen hoffen und wünschet», daß zu guter öetzt darnach Unser 
Geldwesen zum „Bessern" gerstgelt werde. Daß bei uns 
ßjatt deS entwertheten Geldes eine dKuprha fre, 
vollwerthige d. h. stabile Münze eingeführt wer- 
den soll, war und ist jefrt noch der Wunsch deB 
größeren TheileS unserer Bevölkerung. DaS 
„Wie" aber das heißt die Art und Weise der Ein- 
führung und Durchführung einer Münzregelung 
ist per „Stein deS ÄnftyßeS", der sehr Viele zu 
Gegnern deS MünzgesetzeS machen mußte, die 
sonst Freunde und Bertheidiger einer Münzrege- 
lung waren und sind. ES ist dieS auch sehr begreiflich, ■■ 
weil eben die Interessen der Schuldner und der Gläubiger bei 
diesem „Wie" aufeinanderstoßen — 
Der Schuldner und der Gläubiger haben ihre Rechte, und 
Hteie^fi^n MÄHrt blelbiv^Wenn eS sich zu de» UW weL- 
tere auS BilligkejtSriickiichten stch ergebend: Zugeständnisse hsn- 
delt, so kommt dieß naturgemäß eher auf Kosten deS Gläüibi- 
gerS, Meil dieser eher ein Opser bringen kann und soll, alS der 
Schuldner. Wir haben bereits in der letzten Nummer von 
solchen Zugeständnissen gesprochen und müssen an dieser Stelle 
betonen, daß diese Ideen nicht durch nachträgliche 
Fügu ngen und durch die neuesten Ereignisse erst 
entstanden sind, sondern, daß wir dieseAnsichten 
schon vor mehr als 1 Jahre auch offen ausspra 
chen; und gerade deßwegen manches Fehlerhafte an dem neuen 
Münzgesetze fanden. Schreiber dieses war zu dem Weber Ab- 
geordneter, noch ist er Beamter und kann daher offen, und' 
ohne der Jnconsequentz oder deS ^eiaenen Interesses" verdäch 
tigt zu sverden, seine schon' längst gehegten Ansichten vertreten. 
Er will damit aber nicht sagen, daß nur seine Meinung die 
richtige sein müsse; er will nur die von ihm ehrlich und red> 
lich für das allgemeine Wohl gemeinte Anficht zum öffentlichen 
Ausdruck bringen, um die Besprechung dieser so wichtigen krage 
in ruhiger Weise anzuregen. — „Wie" meinen wir also, daß 
ein allenfalls noch eirimal durchberatheneS Münzgesttz beschäffen 
sein soll, wenn eS sowohl den Rechten deS Gläubigers ütid 
Schuldners und den dabei in Betracht kommendes Billig 
rückstchteN gerecht sein will? Folgende Grundzüge mögeniinsere 
Ansicht erläutern, wobei wir, um nicht unnöthige Mederhos 
Hingen machen zu müssen, auf die in der letzten Nummer ge- 
brachten Beweismittel verweisen. 
t) Dem Schuldner möge sowohl auS Billig- 
k e i t S - a l § q uch a uS Recht S r ü ck s ich ten da S R e ch t 
zugestanden werden, seine in der ganzen Zeit der 
Silberentwerthüng eingegangenen Verbindlich- 
keilen aus öst.err. Gulden lautend wieber in dieser 
Münze im Vollperthe zurückzahlen beziehungS- 
weise nach dem Eurse reduzieren zu können, und
	        

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