Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1877)

iter. Zu dem sind die Capitalien bei uns einer sehr niederen 
Besteuerung unterworfen. 
Somit würde der Schuldner, falls bei nochmaliger verfas 
sungsmäßiger Behandlung deS MünzgesetzeS obigeS Zugeständ- 
niß für L876 auch auf 1875 und 74 ausgedehnt wird, auch 
bei in den letzten 3 Jahren eingegangenen Darlehen keinen Wer- 
lust zu tragen haben, weil eS ihm dann gestattet wäre, mit 
gleicher Münze im Vollwerthe zurückzahlen zu können. 
Der weitere Vorwurf: alle mit fixem Gehalte Angestellten 
machen nun ein vortreffliches Geschäft, beruht entweder auf Un- 
kenntniß der Sache oder auf absichtlicher Entstellung. Der Geist- 
liche, der Beamte, der Lehrer wurde mit vollwertigem d. h. 
wirklichem Gehalte angestellt, und bat daS volle Recht zu ver- 
langen, daß man ihm das gegebene Versprechen auch halte. 
Während der letzten 3 Jahre hat er nur mehr einen nomine!- 
len Gehalt gehabt resp. er mußte alle Lebensmittel u. f. w. 
um die Prozente der Silberentwerthung theurer kaufen; d. h. 
er mußte den Gulden für vollwerthig empfangen, während er 
denselben in Wirklichkeit nur für 90—85—80 kr. absetzen 
konnte. Jeder andere Private, Geschäftsmann u. s w, der 
mcht^an einen fixen Gehalt gebunden ist, weiß sich derart zu 
helfen, daß er die Prozente, die er am Gulden zu verlieren 
glaubt, auf die Waare :c. umsetzt. Daher kommt zum großen 
Theile die bedeutende Theuerung, die besonders in den letzten 
3 Jahren bei uns immer mehr vorgeschritten ist, und in erster 
Linie die mit fixem Gehalte Angestellten zur Tragung deS Scha 
dens verurtheilte. Wenn der Fall eintreten würde, daß die 
Münzregelung gar nicht zur Durchführung käme, so würden 
unsere Lebensmittel immer mit den Geldschwankungen neben 
ihren sonstigen Preisschwankungen im Wertbe steigen und sin- 
ken, d. h. so viel als immer theurer werden; die mit fixem 
Gehalte Angestellten hätten ferner vollständig das Recht, ihren 
vollen Gehalt zu verlangen d. h. je nach den Geldschwankungen 
eine entsprechende Aufbesserung und Vergütung deS DiSagidS 
zu verlangen. 
Ein anderer Vorwurf, den besonders die Unterländer gegen 
das neue Münzwesen vsrbringen, will eine bedeutende Schädi« 
gung deS Verkehres mit Vorarlberg darin erblicken. Nun war 
aber der Verkehr des Unterlandes mit Vorarlberg auch zur 
Zeit, alS der österreichische Silbergulden noch vollwerthig war, 
ein ganz lebhafter; also wird er eS auch bleiben, wenn die frühe- 
ren Verhältnisse (denn die Münzregulirung strebt ja dieses wie- 
der an) einfach wiederkehren. Dann kauft jeder einzelne ntit 
vollwerthigem Gelds wieder billiger, als mit entwerthetem und 
den täglichen Kursschwankungen unterworfenem Gelde. Es 
weiß dieS der Verkäufer recht wohl, uud er berechnet recht gilt 
den Unterschied, um den Preis darnach zu richten. Z. B. Es 
würde ein Schwein in der Schweiz 200 Fr. gelten, so würde 
der Verkäufer in Feldkirch nicht 80 fl. sondern circa 100 
fl. Papier verlangen, oder gegen Silbergulden circa 90 
fl.; u. s. w. — Demnach besteht der Vortheil, den gerade und 
hauptsächlich die Unterländer während der Zeit der Silberent« 
werthung genossen haben und genießen, darin, daß man in 
Folge dessen den entwerteten Silbergulden mit Banknoten oder 
mit Schweizergeld (denn auch das Unterland erhält durch Ver- 
dienst und Verkäufe viel Geld aus der Schweiz) sehr billig 
kaufen und dann an der Kassa in Vaduz oder überhaupt 
im Jnlande im Vollwerthe absetzen konnte. Durch ein solches 
Umsetzen und Umwechseln deS Geldes hatte der Schuldner zum 
Schaden deS inländischen Gläubigers einen ganz schönen „Pro- 
fit" oder „Uebergenuß" am Gelde, waS freilich bei einer st«* 
feilen Münze nicht mehr der Fall sein kann und darf. 
Der vermeintliche Schaden deS Schuldners besteht also 
einfach darin, daß er Schulden, die er in früherer Zeit im 
Vollwerthe eingegangen ist, also besonders „alte Kapitalien" 
nicht mehr, wie in den letzten 3 Jahren, mit minderwerthigem 
Gelde verzinsen oder zurückzahlen kann. DaS ist aber kein 
Schaden, sondern nur Recht und Billigkeit gegenüber den 
„alten Kapitalien", aus denen zudem hauptsächlich unsere 
Armen-, Kirchen- und Schul-Fonde bestehen. Die „neuen 
Kapitalien" hingegen kommen ganz außer Betracht, wenn, wie 
oben vorgeschlagen wurde, bei allenfalsiger nochmaliger ver- 
fassungsmäßiger Durchberathung deS MünzgesetzeS die er- 
wähnte Abänderung gesetzlich bestimmt wird. WaS aber nach 
eingeführter Münzreform gekauft und verkauft wird, geht dann 
im wirklichen und vollwertigen Gelde; und wird demnach 
vom Ausgeber und Empfänger bewerthet werden. 
„Nun ja, so könnte man sich die Sache noch gut gefallen 
lqssen" wird vielleicht auch mancher Gegner deS MünzgesetzeS 
schon sagen, aber „die Goldwährung, die kann ich mir nicht 
verdauen." Man klagt mit Recht und Unrecht über die Un- 
deutlichkeit und Begriffsverwirrung, die man mit dem Ausdrucke 
„Goldwährung" geschaffen hat. Der Titel „Goldwährung" 
wurde aus verschiedenen Gründen und Rücksichten befürwortet 
und angenommen, ist aber mehr formeller Natur d. h. mehr 
der Name und ändert an dem Wesen der Sache wie nichts. 
Oesterreich hat bekanntlich 8 fl. und 4 fl. Stücke = 20 und 
10 Franks in Golv prägen lassen, die überall und sehr gerne 
für vollwerthig genommen werden: daher der Name „öfterreich. 
Goldgulden". ES ist aber selbstverständlich, daß damit nicht 
gesagt ist: nur österreichisches Gold wird mit dem Münzgesetze 
in Curs kommen; eS ist mit all dem nur der Maßstab des 
„GoldfußeS" formell ausgedrückt. In Wirklichkeit würden bei 
uns bei Einführung der Münzreform 20 Franksstücke in Gold 
(österreichische und die der Frankenstaaten), 10 Franks, 5 Franks 
in Silber und Gold, 2 Franks, 1 Franks und die Schweizer- 
bilomünze gesetzliche Zahlungsmittel in Inlands werden. WaS 
die österreichischen Silbergulden betrifft, so sollen dieselben nach 
dem Münzgesetze nicht mit einem Schlage außer CurS gesetzt 
werden, sondern vorderhand noch nach ihrem Curse d. h nach 
ihrem jeweiligen wirklichen Werthe genommen und gegeben 
werden müssen. Die monatliche Tarifierung (d. h. der mitt- 
lere CurSwerth des SilberguldenS auS den Cursschwankungen 
deS vorausgegangenen MonateS ermittelt) erscheint bei sehr 
geringen Schwankungen als praktisch, aber nicht bei größeren 
Cursschwankungen. UebrigenS dürste auch in diesem Punkte, 
der ohnehin nur für den Uebergang berechne! ist, die allenfalls 
nöthig werdende Abänderung durch die Regierung und den 
Landtag gemacht werden. Schreiber dieses glaubt zudem, daß 
die durch die Münzreform bedingte Berechnung des Silber- 
guldenö nach seinem jeweiligen Werthe den Silbergulden bei 
uns s,hr rasch seltener machen wird; und sodann bald fast 
ausschließlich nur vollwerthigeS und dem Curse nicht mehr 
unterworfenes Geld im Umlaufe sein wird. Eine stabile Geld- 
Währung verträgt sich für die Dauer nicht (wenigstens nicht 
unter gesetzlichem Zwange) mit den dem täglichen Curse unter- 
worsenen Geldsorten, da Unzukömmlichkeiten verschiedener Art 
damit hervorgerufen werden würden. 
Auf alle die kleinen Märchen, die bezüglich der „Golv- 
Währung" bei uns im Umlaufe waren und in „der Hitze deS 
Gefechtes" wohl auch als „erlaubtes Schreckmittel" zur Ver- 
Wendung kamen, einzugehen, wäre nach dem Vorausgesagten 
jedenfalls überflüssig. 
AuS der ganzen Darstellung, die Schreiber dieses hier zu 
geben versuchte, wird für jeden Unbefangenen die Schlußfolge- 
rung sich ergeben: daß die Einführung geordneter und nicht 
den schädlichen Schwankungen unterworfener Geldverhältnisse 
für die Gesammtheit und mehr oder weniger für jeden Ein- 
zelnen eher eine Wohlthat, als ein Schaden sein muß; und 
daß die vorgebrachten Vorwürfe zum großen Theile auf Vor- 
urtheilen beruhen. 
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß daS jetzige neue Münz 
gesetz ohne „Fehl und Mqckel" ist; eS wurde ja auch bereits 
in dieser kleinen Abhandlung auf einige Punkte hingewiesen.
	        

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