Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1876)

Liechtensteinische 
Vierter Jahrgang. 
Vaduz, Freitag 
Nr. 7. 
den 18. Februar 1876. 
Die liechtensteinische Wochenzeitung erscheint jeden Freitag. Sie kostet für das Inland ganzjährig 2 fl., halbjährig t fi. sammt 
Pojlversendung und Zustellung in'S Haus. Mit Postversendung für Oesterreich ganzjährig 2 fl. 50 kr., halbjährig l fl. SS kr.; für das 
übrige Ausland ganzjährig 2 fl., halbjährig l fl. 10 fr. ohne Postversendung. — Man abonnirt für das Zn- und Ausland bei der 
Redaktion in Vaduz oder bei den betreffenden Postämtern. — Einrückungsgebühr für die zgespaltene Zeile 5 kr. — Briefe undGelde 
«erden franco erbeten an die Redaktion in Vaduz. 
Vaterländisches. 
(m) Bilder aus der vaterländischen Geschichte. 
66. Die Fürsten von Liechtenstein. 
(Fortsetzung.) 
Zu diesen einzelne Gemeinden und die Geistlichkeit betref- 
senden Streitigkeiten kam eine Frage, welche die Gesammtheit 
der Landesbevölkerung betraf. Bisher hatten die Landschaften 
mit ihren Landammännern, Gerichten und LandschaftSversamm- 
lungen eine gewisse selbständige Organisation, eine altherge- 
brachte Verfassung, die dem Volke bestimmte Rechte und eine 
geregelte Vertretung gab. DaS war aber dem absolutistischen 
Geiste, von welchem daS letzte Jahrhundert durchweht war, 
zuwider. Nach dem Vorgange in größern Ländern sollte da- 
her auch in unserm Fürstenthum die alte Einrichtung fallen. 
An die Stelle jvon Landammann und Gericht sollte in jeder 
Gemeinde ein auf Lebenszeit gewählter Schultheiß treten. Das 
brachte die Leute mit Recht in große Aufregung, allein ihren 
Bitten, Klagen und Beschwerden setzten die Beamten nur Vor- 
würfe und schwere Drohungen entgegen. Harprecht sprach 
sogar von Galgen und Rad. DaS brachte eine solche Erbit 
terung im Lande hervor, daß man diejenigen vom GemeindS- 
recht auszuschließen drohte, welche den Beamten Hilfe leisten 
würden. Mitten unter diesen traurigen Wirren starb der Lan- 
deSfürst den 1l Jan. 1721. Sein Nachfolger wurde sein 
einziger Sohn Joseph Johann Adam 
Der Bischof von Ehur und der Abt von St. Gallen hat- 
ten sich an den Kaiser gewandt. Dieser verordnete Aufhebung 
des Sequesters und bestellte den Fürstbischof von Constanz als 
kaiferl. Kommissar zur Untersuchung und Entscheidung über die 
Klage der Geistlichkeit und des Volkes. An denselben wandte stch 
auch die Landschaft mit der Bitte um Aufrechthaltung des alten 
Landrechtes. Der Fürstbischof sandte zwei Kommissäre nach 
Vaduz (Juni 1721). Domherr und Pfr. Härder in Schaan 
legte denselben eine ausführliche Beschwerdeschrift der Geistlich 
keit vor. Bon Seite des Bischofs von Ehur war der Gene- 
ralvikar I. B. v. Rost erschienen. Der sequestrirte Weide- und 
Kornzehnten wurde den Geistlichen ersetzt und waS im Noval- 
zehnten weggenommen war, wurde verzeichnet und zwei beeidigte 
Männer bestellt, welche alle Neubiuchzehnten einziehen und 
verwahren sollten, bis der Spruch des Kaisers erfolgt wäre, 
weil Harprecht und v. Rost stch nicht einigen tonnten. Cx- 
kommunikation und Interdikt Hob der Geniralvlkar auf. Spä- 
ter wurde die Sache so geregelt, daß die Hälfte deS Noval- 
zehnten der Fürst, die Hälfte die Geistlichkeit erhielt. 
Was die streitigen Güter betraf, welche sowohl einzelne 
Gemeinden als die Beamten beanspruchten, so berichteten 
die Kommissäre an den Kaiser : Da diese Güter von den 
Grafen v. HohenemS an die Gemeinden verkauft worden wa- 
ren, die Grafen aber zeitweise unter der kaiserl. Administration 
gestanden hatten, so bestimmte der Kaiser daS Jah^ 1699 als 
Normaljahr. WaS vor diesem Jahre.erkaust worden, sollte 
Kraft haben, alles Andere aber gegen Vergütung deS Kauf- 
schillingS herausgegeben werden. Bezüglich der Wiederher- 
stellung der alten Verfassung hatte die Kommisston keine Boll- 
machten. Während daher die übrigen Anstände nun bereinigt 
waren, blieb diese Angelegenheit noch in Schwebe. Eine neue 
Verordnung kam noch hinzu. ES sollte eine beständige Schloß- 
kompagnie aufgestellt und mi) ihr die 8 M«nn vereinigt wer 
den. welche 5aS Land in Kriegszeiten zum schwäbischen Kreise 
zu stellen hatte. Zum Unterhalte der Kompagnie sollte daS 
Land jährlich 982 fl. 32 kr. beitragen. Dagegen wehrte stch 
die Landschaft und schrieb klagend an den Fürstbischof von Eon- 
stanz, an den stch aber auch der Fürst Johann Adam wandte. 
Der Letztere wieS die bei ihm vorgebrachten Beschwerden ab 
und daS Fürstenthvm wurde nun in 6 Aemter eingetheilt, näm- 
lich: 1) Vaduz, Schaan und Planken; 2) Triefen und Trief- 
nerberg; 3) BalzerS und MelS; 4) Bendern, Gamprin, Rüg- 
gell und Schellenberg; 5) Eschen; 6) Mauren. Der Amt- 
mann toll vom fürstlichen Oberamt bestellt werden, die ihm 
beigegebenen Richter darf die Gemeinde wählen. 
Mit dieser neuen Ordnung der Dinge konnte stch daSVolt 
durchaus nicht befreunden. ES begab stch daher Altlqndam- 
mann Thomas Walser nach Wien um die Anliegen der Land- 
schaft persönlich zu betreiben. Fürst I. I. Adam starb jedoch 
1732 und hinterließ den einzigen Sohn Johann Karl, welcher 
noch unmündig war. Fürst Joseph Wenzel, welcher nun die 
vormundschastliche Regierung übernahm, erließ in Folge neuer 
Klagen d. 7. Septbr. 1733 ein Dekret, wodurch den Land- 
schasten gestattet wurde, nach alter Weise Landammann und 
Gerichte zu wählen. Die Vollmachten derselben wurden je- 
doch beschränkt. 

Vaduz, 16. Febr. In dem vorarlbergischen Dorfe Wol- 
furt wurde kürzlich der dortige Gemeindediener durch einen 
Handwerksburschen ermordet. Die „Vorarlberger Landeözeitung" 
crf^6rt folgetibe <Sfn|c(§eiieti: 
Am Donnerstage den 3. Februar d. I. wurde der 19 Jahre 
alte vagirende Metzgergehilfe Jakob vichler, angeblichaus 
Schwendorf in Baiern, im Haufe hes Anton Dür m der 
Bitze in Wolsurt btim DUstahle zweier gottener Mutze Mre- 
ten, Und wurde söfott dem Gemeindevorsteher ponk Äolfurt 
durch den Gemeindeviener Johann Georg Böhler vorgeführt. 
Der Gemeindevorsteher I. G. Fischer nahm daS für da< Be- 
zirkSgericht Bregenz bestimmte ThatbestandS-Protokoll auf und
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.