Liechtensteinische
Vierter Jahrgang.
Vaduz, Freitag
Nr. 7.
den 18. Februar 1876.
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Vaterländisches.
(m) Bilder aus der vaterländischen Geschichte.
66. Die Fürsten von Liechtenstein.
(Fortsetzung.)
Zu diesen einzelne Gemeinden und die Geistlichkeit betref-
senden Streitigkeiten kam eine Frage, welche die Gesammtheit
der Landesbevölkerung betraf. Bisher hatten die Landschaften
mit ihren Landammännern, Gerichten und LandschaftSversamm-
lungen eine gewisse selbständige Organisation, eine altherge-
brachte Verfassung, die dem Volke bestimmte Rechte und eine
geregelte Vertretung gab. DaS war aber dem absolutistischen
Geiste, von welchem daS letzte Jahrhundert durchweht war,
zuwider. Nach dem Vorgange in größern Ländern sollte da-
her auch in unserm Fürstenthum die alte Einrichtung fallen.
An die Stelle jvon Landammann und Gericht sollte in jeder
Gemeinde ein auf Lebenszeit gewählter Schultheiß treten. Das
brachte die Leute mit Recht in große Aufregung, allein ihren
Bitten, Klagen und Beschwerden setzten die Beamten nur Vor-
würfe und schwere Drohungen entgegen. Harprecht sprach
sogar von Galgen und Rad. DaS brachte eine solche Erbit
terung im Lande hervor, daß man diejenigen vom GemeindS-
recht auszuschließen drohte, welche den Beamten Hilfe leisten
würden. Mitten unter diesen traurigen Wirren starb der Lan-
deSfürst den 1l Jan. 1721. Sein Nachfolger wurde sein
einziger Sohn Joseph Johann Adam
Der Bischof von Ehur und der Abt von St. Gallen hat-
ten sich an den Kaiser gewandt. Dieser verordnete Aufhebung
des Sequesters und bestellte den Fürstbischof von Constanz als
kaiferl. Kommissar zur Untersuchung und Entscheidung über die
Klage der Geistlichkeit und des Volkes. An denselben wandte stch
auch die Landschaft mit der Bitte um Aufrechthaltung des alten
Landrechtes. Der Fürstbischof sandte zwei Kommissäre nach
Vaduz (Juni 1721). Domherr und Pfr. Härder in Schaan
legte denselben eine ausführliche Beschwerdeschrift der Geistlich
keit vor. Bon Seite des Bischofs von Ehur war der Gene-
ralvikar I. B. v. Rost erschienen. Der sequestrirte Weide- und
Kornzehnten wurde den Geistlichen ersetzt und waS im Noval-
zehnten weggenommen war, wurde verzeichnet und zwei beeidigte
Männer bestellt, welche alle Neubiuchzehnten einziehen und
verwahren sollten, bis der Spruch des Kaisers erfolgt wäre,
weil Harprecht und v. Rost stch nicht einigen tonnten. Cx-
kommunikation und Interdikt Hob der Geniralvlkar auf. Spä-
ter wurde die Sache so geregelt, daß die Hälfte deS Noval-
zehnten der Fürst, die Hälfte die Geistlichkeit erhielt.
Was die streitigen Güter betraf, welche sowohl einzelne
Gemeinden als die Beamten beanspruchten, so berichteten
die Kommissäre an den Kaiser : Da diese Güter von den
Grafen v. HohenemS an die Gemeinden verkauft worden wa-
ren, die Grafen aber zeitweise unter der kaiserl. Administration
gestanden hatten, so bestimmte der Kaiser daS Jah^ 1699 als
Normaljahr. WaS vor diesem Jahre.erkaust worden, sollte
Kraft haben, alles Andere aber gegen Vergütung deS Kauf-
schillingS herausgegeben werden. Bezüglich der Wiederher-
stellung der alten Verfassung hatte die Kommisston keine Boll-
machten. Während daher die übrigen Anstände nun bereinigt
waren, blieb diese Angelegenheit noch in Schwebe. Eine neue
Verordnung kam noch hinzu. ES sollte eine beständige Schloß-
kompagnie aufgestellt und mi) ihr die 8 M«nn vereinigt wer
den. welche 5aS Land in Kriegszeiten zum schwäbischen Kreise
zu stellen hatte. Zum Unterhalte der Kompagnie sollte daS
Land jährlich 982 fl. 32 kr. beitragen. Dagegen wehrte stch
die Landschaft und schrieb klagend an den Fürstbischof von Eon-
stanz, an den stch aber auch der Fürst Johann Adam wandte.
Der Letztere wieS die bei ihm vorgebrachten Beschwerden ab
und daS Fürstenthvm wurde nun in 6 Aemter eingetheilt, näm-
lich: 1) Vaduz, Schaan und Planken; 2) Triefen und Trief-
nerberg; 3) BalzerS und MelS; 4) Bendern, Gamprin, Rüg-
gell und Schellenberg; 5) Eschen; 6) Mauren. Der Amt-
mann toll vom fürstlichen Oberamt bestellt werden, die ihm
beigegebenen Richter darf die Gemeinde wählen.
Mit dieser neuen Ordnung der Dinge konnte stch daSVolt
durchaus nicht befreunden. ES begab stch daher Altlqndam-
mann Thomas Walser nach Wien um die Anliegen der Land-
schaft persönlich zu betreiben. Fürst I. I. Adam starb jedoch
1732 und hinterließ den einzigen Sohn Johann Karl, welcher
noch unmündig war. Fürst Joseph Wenzel, welcher nun die
vormundschastliche Regierung übernahm, erließ in Folge neuer
Klagen d. 7. Septbr. 1733 ein Dekret, wodurch den Land-
schasten gestattet wurde, nach alter Weise Landammann und
Gerichte zu wählen. Die Vollmachten derselben wurden je-
doch beschränkt.
Vaduz, 16. Febr. In dem vorarlbergischen Dorfe Wol-
furt wurde kürzlich der dortige Gemeindediener durch einen
Handwerksburschen ermordet. Die „Vorarlberger Landeözeitung"
crf^6rt folgetibe <Sfn|c(§eiieti:
Am Donnerstage den 3. Februar d. I. wurde der 19 Jahre
alte vagirende Metzgergehilfe Jakob vichler, angeblichaus
Schwendorf in Baiern, im Haufe hes Anton Dür m der
Bitze in Wolsurt btim DUstahle zweier gottener Mutze Mre-
ten, Und wurde söfott dem Gemeindevorsteher ponk Äolfurt
durch den Gemeindeviener Johann Georg Böhler vorgeführt.
Der Gemeindevorsteher I. G. Fischer nahm daS für da< Be-
zirkSgericht Bregenz bestimmte ThatbestandS-Protokoll auf und