Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1876)

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5. Viehprämien 
6. Rheindammbaufubventionen 
7. Beiträge zu den öffentlichen Fonden 
8. diverse außerordentl. Auslagen 
9. Uebergenuß an empfang. Zollgeldern 
26 fl. - kr. 
8365 fl. 90 kr. 
793 fl. 83 kr. 
1329 fl. 57 kr. 
627 fl. 15 kr. 
10. Subventionen z. Hebung der Rheinbrücken 4631 fl. 95 kr. 
11. Zinse von Sparkassadahrlehen 1363 fl. 40 kr. 
12. Wuhrbausubsidien 1300 fl. — kr. 
19449 fl 76 kr. 
Als Wenigerausgaben erscheinen: 
1. für Schulzwecke 271 fl. 37 kr. 
U. Straßenkonservirung 921 fl. 79 kr. 
3 Rüfebausubventionen 116 fl. 73 kr. 
4. Prämien zur Alpenverbesserung 25 fl. — kr. 
5. Miethzinse und Regiekosten der Zollämter 84 fl. 24 kr. 
6. Agiotage 1099 fl. 21 kr. 
2518 fl. 34 fr. 
Die Mehrerfordernisse sind größtenteils durch nachträgliche 
Landtagsbeschlüsse gerechtfertigt. Für einige kleinere Posten je- 
doch, welche unter der VI. AuSgabSrubrik mit Nr. 2 3 und 
6 erscheinen, muß die nachträgliche Genehmigung deS Landtags 
eingeholt werden. Da dieselben von der fürstlichen Regierung 
hinreichend begründet find, so beantragt der Ausschuß ihre Ge- 
nehmigung. 
Im Uebrigen wird zur bessern Einsichtnahme über die Mehr- 
oder Weniger-Einnahmen und Ausgaben sowie über die Ver- 
wendungSart der im Jahre 1875 verausgabten Wuhrbausub- 
sidien auf die Beilagen ABC verwiesen. 
Schließlich stellt der LandeSauSschuß den Antrag: „<5S sei 
StaatSrechnung pro 1875 zu genehmigen." 
Vaduz, den 15. Mai 1876. 
Der LandeSauSschuß. 
Die "Antrüge deS LandeSauSschusseS werden einstimmig ohne 
weitere Debatte genehmigt. 
IV. Bericht über die öffentl. FondSrechnun- 
gen pro 1875. 
Berichterstatter: Dr. Schädler. 
Meine Herren! 
Der LandeSauSschuß, welcher die öffentl. Fondsrechnungen 
pro 1875 zu prüfen hatte, ertheilt Ihnen nachstehenden Bericht 
1. der landschüftliche Schulfond schloß Ende 
1874 mit einem RechnungSrest per 32754 fl. 89 kr. 
mit Ende 1875 verbleibt ein Rest von 33692 fl. 03 kr. 
die Bedeckung besteht: 
a) in 5% im Lande angelegten Kapitalien33452 fl. 43 kr. 
b) tii der Kaffabaarschaft von 258 fl. 59 kr. 
die Remuneration deS RechnungS- 
legerS beträgt 69 fl. 44 kr. 
2. der landschaftliche Armenfond zeigte mit 
Ende 1874 einen RechnungSrest von 40618 fl.k59 kr. 
der RechnungSrest mit Ende 1875 beträgt 42776 fl. 22 kr. 
die Bedeckung besteht: 
a) in 5% im Lande angelegten Kapitalien 40116 fl. 05z kr. 
b) in einer Kaffabaarschaft von 2660 fl. I65 kr. 
3. der Dr. Graß'sche Schulfond schloß Ende 
1374 mit einem RechnungSrest von 19186 fl. 55 kr. 
mit Ende 1375 mit einem RechnungSrest 
von 19204 fl. 08 kr. 
die Bedeckung besteht: 
a) in 5% im Lande angelegten Kapitalien 18117 fl. 60 5 kr. 
b) in einer Kaffabaarschaft von 1036 fl. 47g kr. 
4. der Churer domkapitelsche Zehendablö- 
sungSsond hatte mitHnde 1874 einen Rech- 
nungSrest von 2660 fl. 34 kr. 
Ende 1875 schloß derselbe mit einem Rech- 
nungSrest von 2833fl.21Zkr. 1 
Die Bedeckung besteht. 
a) in 5% im Lande angelegten Kapitalien 2386 fl. 93 kr. 
b) in der Kaffabaarschaft von 501 fl. 28z kr. 
5. der Schaaner PfarrzehendablöfungSfond 
schloß Cnde 1874 mit einem Rest von 5469 fl. 41g kr. 
der RechnungSrest mit Ende 1875beträgt 5934 fl. 19z kr. 
die Bedeckung besteht: 
a) in 5% im Lande angelegten Kapitalien 4959 fl. 76 kr. 
b) in einer Kaffabaarschaft von 974 fl. 43 5 fr. 
Indem der LandeSauSschuß die Ordnung und Sparsamkeit 
in der Verwaltung dieser Fonde anerkennend hervorhebt, stellt 
er den Schlußantrag: 
„den oben angeführten öffentl. FondSrechnungen pro 1375 
die Genehmigung zu ertheilen." 
Vaduz, den 13. Mai 1876. 
Der LandeSauSschuß. 
Wird einstimmig genehmigt. 
(Fortsetzung folgt.) 
Vaterländisches. 
Vaduz, den 23 Dez. Der Landtag hielt heute feine III. 
Sitzung ab. Unter den Einkäufen befand sich ein Schreiben 
deS Abgeordneten Oehri, Kaiser, Heed und Matt, worin die- 
selben ihr Mandat als Abgeordnete aus dem Grunde nieder- 
legen, als die muthmaßliche Durchführung deS neuen Münz- 
gesetzeS sich mit der Stimmung der Bevölkerung der untern 
Landschaft nicht vertrage. Da dem Landtage nach 8 32 der 
Verfassung das Recht zusteht, über die Stichhaltigkeit einer 
Mandatsniederlegung eines Abgeordneten zu entscheiden, so 
wurde in Anbetracht, daß die Stimme deS Abgeordneten von 
seiner persönlichen Ueberzeugung, nicht von gewissen Volköstim- 
muygen abhängig sein soll, der einstimmige Beschluß gefaßt, 
das'Gesuch dsr genannten Abgeordneten um Bestätigung ihrer 
MandatSniederlegung abzulehnen. 
Als nächster BerathungSgegenstand erschien der neue Münz- 
gesetzentwurf. 
Derselbe wurde in nachstehender Fassung einstimmig ge- 
nehmigt. 
Mit Zustimmung deS Landtages verordne Ich wie folgt: 
Artikel 1. Vom 1 Februar 1877 an sind im Fürsten- 
thum alle Zahlungen in Gold oder zum entsprechenden Gold- 
werthe in Silber mit Zugrundlegung der österr.-ungar. Gold- 
münze von 8 fl. = 20 Fr. unter Beibehaltung deS österr. 
GuldenfußeS als Rechnungsfuß zu leisten. 
Art. 2. Die Feststellung des WertheS der in Liechtenstein 
im Umlauf befindlichen Silbermünzen geschieht durch die fürstl. 
Regierung monatweise auf Grund der ämtlichen CurSberichte 
der Wiener Börse deS abgelaufenen MonatS und hat die a« 
Ersten eineS jeden MonateS ämtlich bekannt gemachte Evalva- 
tionStabelle für den ganzen laufenden Monat Geltung. 
Art. 3. Verbindlichkeiten, welche auf einem vor dem t. 
Febr 1877 gegründeten PrivatrechtStitel beruhen und auf 
österreichische oder neue Währung (45 Gulden auf ein Pfund 
feinen Silber) lauten, aber erst nach diesem Zeitpunkt in Er- 
süllung kommen, find in der in den vorhergehenden Artikel» 
bezeichneten Art zu leisten. 
Darlehen aus dem Jahre 1876 und auf österr. Silber 
oder neue Währung lautend, können jedoch mit österr. Silber- 
gülden im Vsllwerthe beglichet werden, sofern die Zurückzah- 
lung nach vorausgegangener gesetzlicher Kündigung nicht später 
als bis Ende Juli 1877 erfolgt. 
Verbindlichkeiten in altern Valuten (Reichswährung, Kon- 
ventionSmünze) deren Verhältniß zur bisherigen neuen Wäh- 
rung durch das Gesetz vom 3. Dez. 1853 8 5 festgesetzt ist, 
find nach diesem Verhältnisse in der in den Art. 1 und 2 be- 
stimmten Weise zu erfüllen. 
Zahlungen endlich, welche auS einem vor dem 1. Febr.
	        

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