Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1875)

Liechtensteinische 
Dritter Jahrgang. 
Vaduz, Freitag Nr. 48. den 5. Novembn 1875 
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«erden franeo erbeten an die Redaktion in Vaduz. 
Landtagsvechandlungen. 
(Schluß.) 
VI. Berathung und Beschlußfassung behufs Er- 
hung der Taggelder der landschäftl. Commissi- 
onSmitglieber und Beamten. 
Ein diesbezügliches Regierungsschreiben stellt an den Land- 
tag das Ersuchen dem nachstehenden Antrage die Genehmigung 
ertheilen zu wollen, wie folgt: 
„Die Taggelder der Beamten und Mitglieder der ver 
schiedenen landschäftlichen Kommissionen für die Fälle, 
.wo die betreffenden Amtshandlungen deren Anwesenheit 
„außerhalb ihreS Wohnortes bedingen, von 2 st. bezie- 
„hungSweise 1 fl. 50 kr. auf 3 fl. und 2 fl. 50 kr. er* 
„höhen zu dürfen." 
Die Finanzkommission hatte gegen diesen Antrag nichts 
einzuwenden und empfahl daher die Annahme desselben. 
Wird ohne weitere Debatte mit 7 gegen 5 Stimmen ver« 
worfen 
VII. Berath ung und Beschlußfassung über das 
Gesuch der Gemeinde Mauren behufs einerSub- 
vention aus dem landschäftl. Armenfonde zu 
Armenzwecken. 
Die Finanzkommission ließ hierüber nachstehendes berichten: 
Das vorliegende Gesuch der Gemeinde Mauren, welches 
dahin geht, daß die für Verpflegung der Wilhelmine Kirsch- 
baumer im Armenhaus zu Schaan auslaufenden Kosten von 
dem landschaftl. Armenfonde gedeckt, resp. der Gemeinde ver 
gütet werden, wurde einer Berathung unterzogen. Allein nach 
den Mittheilungen deS bei der Sitzung anwesenden Hrn. Re 
gierun gSksmmissärS von Hausen über das Armenwesen in 
Mauren und die derzeitige Verwaltung desselben, ferner die 
beklagenSwerthe Verschleppung deS Ausbaues des neuen Ar 
menhauses daselbst, dann die Begünstigung des Gemeindear- 
menfondeS durch ein Legat jüngern Datums vom verstorbenen 
Hrn. Pfarrer Möhrle sprechen nicht für Gewährung deS Ge- 
sucheS, sondern eS erscheinen der Kommission vielmehr die an- 
geführten Gegengründe gewichtvöller und Ablehnung maß- 
gebend. Alle Gemeinden haben gleiche Ansprüche aus den 
Armenfond. Nach $ 1 deS ArmengefetzeS vom 20. Oktober 
1869 sollen nux diejenigen Gemeinden, welche Armenhäuser 
errichten und auf diese Weise für die Verbesserung der Armen- 
pflege besorgt sind, Unterstützungen aus dem landschäftl. 
Armenfonde ansprechen dürfen. Dem Landtage steht eS zwar 
zu, in Ausnahmsfällen davon abzuweichen. In dem gegen- 
wärtigen Falle aber ist die Kommission der Ansicht, eine solche 
Ausnahme zu machen, dem Landtage nicht empfehlen zu kön 
nen, indem diese Unterstützung die Thätigkeit deS Ausbauet 
vom Armenhause wohl nicht fördern möchte. 
Nach kurzer Debatte, bei welcher der Abgeordnete Kaiser 
von Mauren daS Anspruchsrecht seiner Heimathgemeinde auf 
den vrmenfond geltend zu machen suchte, vom f. Reg. Kow 
miffär aber widerlegt wurde, erfolgte die Ablehnung dieses 
Gesuches mit 7 gegen 5 Stimmen. 
VIII. Berathung und Beschlußfassung über den 
von der fürstl. Regierung vorgelegten Gefetzent- 
wurf bezüglich der Abänderungen des provisa 
Steuergesetzes v. 20. Okt. 1865, welche sich auf 
Vke ߧ 6, 15, 26, 27, 40, 48 u. 62 beziehen. 
Der erwähnte Entwurf lautet wörtlich: 
Art. 1. 
Die Einschätzung der Gebäude geschieht gleich jener der. 
Grundstücke klaffenweise nach folgenden Unterscheidungen: 
a) Für Wohngebäude, FabrikS- und GewerbSetablissementS 
nach dem kubischen Maß, wobei die in Anwendung kommende 
Klassenskala mit dem mittleren KaufSwerthe der betreffenden 
Bauobjekte annäherungsweise übereinstimmen muß 
d) Für Nebengebäude nach dem Flächenmaße und den für 
Grundstücke festgesetzt Klassen. 
Der Hofraum wird den Nebengebäuden gleich gehalten. 
Art. 2. 
Bei der Einschätzung der Gebäude haben nachstehende 
Grundsätze zu gelten: 
a) sowohl die einzelnen Wohnhäuser mit ihren Nebenge- 
bänden in geschlossenen Ortschaften als auch in zerstreut gele- 
genen, desgleichen die zu einem GewerbSbetrieb bestimmten Ge- 
bände unterliegen der Besteurung 
b) bei der Abschätzung der Gebäude ist Rückficht zu neh- 
men auf ihre Lage, Größe, Bauart, auf daS Alter, den 
baulichen Zustand und auf deren Bestimmung; 
e) als Nebengebäude find zu behandeln: Stallungen, 
Schupfen, Scheunen, Törkel, Sennereien; 
6) die kubische Maßermittlung der Häuser geschieht ohne 
Berücksichtigung der Kellerräumlichkeiten, der Bedachungen, der 
sogenannten Kniestöcke und der unter Einem Dache befindlichen 
Oekonomieubikationen; 
e) Fabriken und gesondert gebaute GewerbSetablissementS, 
alS: Mühlen, Schmieden k. sind in die nächst niedrigere Steu 
erklasse einzureihen als die Wohngebäude von gleicher Baube- 
schaffenheit und Lage. 
Art. 3. 
Außer den im 8 15 deS SteuergesetzeS aufgezählten Fäl- 
len kann auch eine neuerliche Wertherhebung und Einschätzung 
der Grundstücke von den betreffenden Ortsvorständen bei der
	        

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