ihrem ökonomischen Ruine entgegen zu führen. Dennoch sehen
wir unS gezwungen auf dem einmal betretenen Wege nicht
stehen zu bleiben, sondern vielmehr nochmals einen raschen
Schritt vorwärts zu machen, der uns wenigstens zu einem
einigermaßen beruhigenden Ziele führen soll.
ES MlW dieser Gegenstand schon im Dezbr. 1374 vom
Landtage behandelt, die Erledigung desselben mußte aber auf
diese ^LandtagSsesston verschoben werden, weil vor Schluß der
1874er Landtagsfitzungen weder die finanzielle noch technische
Seite dieser Frage mehr genügend erörtert werden tonnte.
Ich sehe mich daher auch genöthiget Sie, der Kürze wegen,
auf den diesbezüglichen Kommissionsbericht zu verweisen und
bemerke bloS, daß hierauf der Landtag an die fürßl. Regie-
rung daS dringende Ersuchen stellte, für den gegenwärtigen
Landtag einen Gesetzentwurf vorzubereiten, welcher den Rhein-
gemeinden auch für die nächsten 2 Baujahre die landfchastl.
Verzinsung von zu Rheinbauzwecken zu entlehnenden Geldern
garantirt, um die Ausführung eines neuen Bauprojektes den
rückständigen Rheingemeinden zu ermöglichen.
Nachdem nun mittlerweile von Seite des LandeStechnikerS
über die noch dringend und unaufschiebbar erscheinenden Wuhr-
bauten ein Kostenvoranschlag angefertigt wurde, hat die fürstl.
Regierung auch'nicht verabsäumt den genannten Gesetzentwurf
auszuarbeiten. Die Zinanz- und GesetzeSkommisfion hat dann
sofort denselben einer eingehenden Berathung unterzogen und
einige Aenderungen an mehreren Punkten für zweckdienlich ge
funden. Mit Zustimmung deS fürstl. Herrn RegierungSkom-
missärS wurde dann der in Beilage angeschlossene Gesetzent-
wurf vereinbart und einstimmig beschlossen:
Denselben dem h. Landtage zur Annahme zu empfehlen.
Dieses Gesetz bezweckt:
ad 8 1. Weitere Rheinbauten nach einem festgestellten
Projekte im Gefammtbetrage von 83235 fl. in den Gemeinden
BalzerS, Vaduz, Schaan, Gamperin und Ruggell bis Früh-
jähr 1877 auszuführen.
»6 8 2 u. Z. Damit die Bauten aber noch rechtzeitig
nach dem aufgestellten Projekte undmöglichstbillig ausgeführt
werden, dürfen keine sogenannten Gemeindezwecke, welcher Art
ste au» seien, auf den Wuhren zugelassen werden.
ad S 4 u. 5. Dieser Punkt bezweckt die Ermäßigung
und Normirung der Gemeindewuhrsteuer auf ein Maximum
von 8 kr. per Steuergulden per Jahr und zwar auf eine
Reihe von Jahren. Der Mehraufwand soll durch Gemeinde-
anleben gedeckt werden, deren Verzinsung das Land bis zur
gänzlichen ratenweisen Abzahlung übernimmt.
ad 8 6. Schon im letzten Winter wurden mit Landtags-
bewilligung von einzelnen Gemeinden zu fraglichem Zwecke
Geldanlehen gemacht und eS soll diesfalls auch § 4, 5 u 7
maßgebend fein.
ad 8 7. Betrifft die BeWirkung einer pünktlichen Rech-
nüngSftellung, damit die normirte Wuhrsteuer rechtzeitig auf
Neujahr umgelegt und eingehoben werden kann.
Wie in dem oben angeführten Berichte bemerkt ist, erlitt
der ursprüngliche Regierungsentwurf durch die KommisfionS-
Verhandlungen im Einverstündniß mit dem fürstl. Landtags-
kommissär einige Abänderungen und kam in folgender Fassung
in der heutigen LandtagSfitzung zur Berathung:
" Mit Zustimmung deS Landtags verordne Ich wie folgt:
Art. 1
Die in dem vorgelegten Bauprojekte der fürstl. Regierung
aufgenommenen, als dringend nothwendig bezeichneten und für
die Rhein gemeinde BalzerS mit 10610 fl.
Vaduz „ 8420 „
Schaan „ 21300 w
Gamperin, 16700 „
Ruggell „ 26200 ,
zusammen mit 83235 fl.
bezifferten Wuhrbauten sollen , wo immer chunlich, innerdach
2 Iahren d. i. bis längstens zum Frühjahr 1877 auSgefühti
werden.
, , • «rt. 2
Alle Rheinschutzbauten, welche den Gegenstand Mner Äm-
läge auf den beitragspflichtigen Grundbesitz oder auf den Be-
wöhner einer Gemeinde bilden, dürfen von nun an nur im
Akkord erstellt werden.
^ Dem dieSfälligen Offert und BerfteigerungSverhandlungen
müssen stetS vom fürstl. LandeStechniker angefertigte oder über-
prüfte Kostenanschläge zur Grundlage dienen.
Art. 3.
Sollte eine Gemeinde mit der Vergabung der Akkorde rück-
sichtlich der ihr aufgetragenen Arbeiten ungerechtfertigt zurück-
bleiben und hiedurch deren rechtzeitige Ausführung in Frage
stellen, so hat dann die Regierung die Arbeit selbst zur Hand
zu nehmen.
In einem solchen Falle find die erforderlichen Gelder auS
der LandeSkassa vorzustrecken, müssen aber von der säumigen
Gemeinde verzinset und noch in demselben Jahr zurückgezahlt
werden.
Art. 4.
Die jährlichen Umlagen für Rheinwuhr- und Damm-AuS-
lagen sollen nach Abrechnung derjenigen Beträge, welche be-
reitS durch genehmigte landschaftliche Subsidien gedeckt find, in
der Regel 8 Perzent der Grund- und Gebäudesteuerwerthsumme
nicht überschreiten. Wo eine größere Wubrsteuerumlage nach
dem Umfange der als unaufschiebbar erkannten und auSgeführ-
ten Arbeiten dennoch nothwendig wird, hat die betreffende
Gemeinde die Genehmigung hiezu beim Landtag zu erwirken.
«rt. 5.
Gemeinden. welche zur Ermöglichung einer rascheren AuS-
führung der Rheinschutzbauten Gelder aufnehmen, wird die
Verzinsung solcher Anleihen auS der LandeSkassa zugesichert,
jedoch ist auch in diesen Fällen die Zustimmung deS Landtages
im Wege der fürstl. Regierung zu erwirken und durch einen
TilgungSplan die beabfichtigte ratenweise Kapitalsabzahlung er-
fichtlich zu machen.
Art. 6.
Die Bestimmung deS Art. 4 hat auch auf jene Schutz-
bauten Anwendung, welche bereits während der Baukampägne
1874|75 zur Ausführung gelangten und deren Kosten heuer
zur Umlage kommen. Nur wird für das laufende Jahr die
fürstliche Regierung zur Ertheilung der Genehmigung erhöhter
Umlagen ermächtiget.
«rt. 7.
Sämmtliche auf die ausgeführten Schutzbauten einer Bau-,
kampagne bezugnehmenden Akkordprotokolle, Lohnlisten und
Arbeitsverträge müssen alljährlich rechtzeitig an den fürstl.
LandeStechniker eingesendet werden, damit dieser hieraus im
Monate Juli die Wuhrrechnungex anfertigen kann, auf Grund
deren die Gemeinden sonach die Wuhrumlage auszuschreiben,
beziehungsweise um die Genehmigung zur Einhebung einer
erhöhten Wuhrsteuer einzuschreiten haben.
Nach Verlesung deS bezüglichen Begleitschreibens der fürstl.
Regierung wird die allgemeine Debatte über diesen Entwurf er-
öffnet und da fich Niemand zum Worte meldet zur Berathung
der einzelnen Artikel geschritten.
Artikel 1 wird mit 13 gegen 2 Stimmen angenommen.
Zu Artikel 2 stellt der Abg. Wanger die Fragen:
1. Wer die dieSfälligen Offerten entgegenzunehmen und
2. wer über Annahme oder Verwerfung dieser Offerten zu
entscheiden habe?
Der fürstl. LandtagSkommissär beantwortet diese Frage da-
hin, daß die Entgegennahme der Offerten nach dem Wuhrge-
setze dem betreffenden Gemeindevorsteher und Wuhrkommissär
zustehe, während die Annahme oder Verwerfung der Offerten