Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1875)

ihrem ökonomischen Ruine entgegen zu führen. Dennoch sehen 
wir unS gezwungen auf dem einmal betretenen Wege nicht 
stehen zu bleiben, sondern vielmehr nochmals einen raschen 
Schritt vorwärts zu machen, der uns wenigstens zu einem 
einigermaßen beruhigenden Ziele führen soll. 
ES MlW dieser Gegenstand schon im Dezbr. 1374 vom 
Landtage behandelt, die Erledigung desselben mußte aber auf 
diese ^LandtagSsesston verschoben werden, weil vor Schluß der 
1874er Landtagsfitzungen weder die finanzielle noch technische 
Seite dieser Frage mehr genügend erörtert werden tonnte. 
Ich sehe mich daher auch genöthiget Sie, der Kürze wegen, 
auf den diesbezüglichen Kommissionsbericht zu verweisen und 
bemerke bloS, daß hierauf der Landtag an die fürßl. Regie- 
rung daS dringende Ersuchen stellte, für den gegenwärtigen 
Landtag einen Gesetzentwurf vorzubereiten, welcher den Rhein- 
gemeinden auch für die nächsten 2 Baujahre die landfchastl. 
Verzinsung von zu Rheinbauzwecken zu entlehnenden Geldern 
garantirt, um die Ausführung eines neuen Bauprojektes den 
rückständigen Rheingemeinden zu ermöglichen. 
Nachdem nun mittlerweile von Seite des LandeStechnikerS 
über die noch dringend und unaufschiebbar erscheinenden Wuhr- 
bauten ein Kostenvoranschlag angefertigt wurde, hat die fürstl. 
Regierung auch'nicht verabsäumt den genannten Gesetzentwurf 
auszuarbeiten. Die Zinanz- und GesetzeSkommisfion hat dann 
sofort denselben einer eingehenden Berathung unterzogen und 
einige Aenderungen an mehreren Punkten für zweckdienlich ge 
funden. Mit Zustimmung deS fürstl. Herrn RegierungSkom- 
missärS wurde dann der in Beilage angeschlossene Gesetzent- 
wurf vereinbart und einstimmig beschlossen: 
Denselben dem h. Landtage zur Annahme zu empfehlen. 
Dieses Gesetz bezweckt: 
ad 8 1. Weitere Rheinbauten nach einem festgestellten 
Projekte im Gefammtbetrage von 83235 fl. in den Gemeinden 
BalzerS, Vaduz, Schaan, Gamperin und Ruggell bis Früh- 
jähr 1877 auszuführen. 
»6 8 2 u. Z. Damit die Bauten aber noch rechtzeitig 
nach dem aufgestellten Projekte undmöglichstbillig ausgeführt 
werden, dürfen keine sogenannten Gemeindezwecke, welcher Art 
ste au» seien, auf den Wuhren zugelassen werden. 
ad S 4 u. 5. Dieser Punkt bezweckt die Ermäßigung 
und Normirung der Gemeindewuhrsteuer auf ein Maximum 
von 8 kr. per Steuergulden per Jahr und zwar auf eine 
Reihe von Jahren. Der Mehraufwand soll durch Gemeinde- 
anleben gedeckt werden, deren Verzinsung das Land bis zur 
gänzlichen ratenweisen Abzahlung übernimmt. 
ad 8 6. Schon im letzten Winter wurden mit Landtags- 
bewilligung von einzelnen Gemeinden zu fraglichem Zwecke 
Geldanlehen gemacht und eS soll diesfalls auch § 4, 5 u 7 
maßgebend fein. 
ad 8 7. Betrifft die BeWirkung einer pünktlichen Rech- 
nüngSftellung, damit die normirte Wuhrsteuer rechtzeitig auf 
Neujahr umgelegt und eingehoben werden kann. 
Wie in dem oben angeführten Berichte bemerkt ist, erlitt 
der ursprüngliche Regierungsentwurf durch die KommisfionS- 
Verhandlungen im Einverstündniß mit dem fürstl. Landtags- 
kommissär einige Abänderungen und kam in folgender Fassung 
in der heutigen LandtagSfitzung zur Berathung: 
" Mit Zustimmung deS Landtags verordne Ich wie folgt: 
Art. 1 
Die in dem vorgelegten Bauprojekte der fürstl. Regierung 
aufgenommenen, als dringend nothwendig bezeichneten und für 
die Rhein gemeinde BalzerS mit 10610 fl. 
Vaduz „ 8420 „ 
Schaan „ 21300 w 
Gamperin, 16700 „ 
Ruggell „ 26200 , 
zusammen mit 83235 fl. 
bezifferten Wuhrbauten sollen , wo immer chunlich, innerdach 
2 Iahren d. i. bis längstens zum Frühjahr 1877 auSgefühti 
werden. 
, , • «rt. 2 
Alle Rheinschutzbauten, welche den Gegenstand Mner Äm- 
läge auf den beitragspflichtigen Grundbesitz oder auf den Be- 
wöhner einer Gemeinde bilden, dürfen von nun an nur im 
Akkord erstellt werden. 
^ Dem dieSfälligen Offert und BerfteigerungSverhandlungen 
müssen stetS vom fürstl. LandeStechniker angefertigte oder über- 
prüfte Kostenanschläge zur Grundlage dienen. 
Art. 3. 
Sollte eine Gemeinde mit der Vergabung der Akkorde rück- 
sichtlich der ihr aufgetragenen Arbeiten ungerechtfertigt zurück- 
bleiben und hiedurch deren rechtzeitige Ausführung in Frage 
stellen, so hat dann die Regierung die Arbeit selbst zur Hand 
zu nehmen. 
In einem solchen Falle find die erforderlichen Gelder auS 
der LandeSkassa vorzustrecken, müssen aber von der säumigen 
Gemeinde verzinset und noch in demselben Jahr zurückgezahlt 
werden. 
Art. 4. 
Die jährlichen Umlagen für Rheinwuhr- und Damm-AuS- 
lagen sollen nach Abrechnung derjenigen Beträge, welche be- 
reitS durch genehmigte landschaftliche Subsidien gedeckt find, in 
der Regel 8 Perzent der Grund- und Gebäudesteuerwerthsumme 
nicht überschreiten. Wo eine größere Wubrsteuerumlage nach 
dem Umfange der als unaufschiebbar erkannten und auSgeführ- 
ten Arbeiten dennoch nothwendig wird, hat die betreffende 
Gemeinde die Genehmigung hiezu beim Landtag zu erwirken. 
«rt. 5. 
Gemeinden. welche zur Ermöglichung einer rascheren AuS- 
führung der Rheinschutzbauten Gelder aufnehmen, wird die 
Verzinsung solcher Anleihen auS der LandeSkassa zugesichert, 
jedoch ist auch in diesen Fällen die Zustimmung deS Landtages 
im Wege der fürstl. Regierung zu erwirken und durch einen 
TilgungSplan die beabfichtigte ratenweise Kapitalsabzahlung er- 
fichtlich zu machen. 
Art. 6. 
Die Bestimmung deS Art. 4 hat auch auf jene Schutz- 
bauten Anwendung, welche bereits während der Baukampägne 
1874|75 zur Ausführung gelangten und deren Kosten heuer 
zur Umlage kommen. Nur wird für das laufende Jahr die 
fürstliche Regierung zur Ertheilung der Genehmigung erhöhter 
Umlagen ermächtiget. 
«rt. 7. 
Sämmtliche auf die ausgeführten Schutzbauten einer Bau-, 
kampagne bezugnehmenden Akkordprotokolle, Lohnlisten und 
Arbeitsverträge müssen alljährlich rechtzeitig an den fürstl. 
LandeStechniker eingesendet werden, damit dieser hieraus im 
Monate Juli die Wuhrrechnungex anfertigen kann, auf Grund 
deren die Gemeinden sonach die Wuhrumlage auszuschreiben, 
beziehungsweise um die Genehmigung zur Einhebung einer 
erhöhten Wuhrsteuer einzuschreiten haben. 
Nach Verlesung deS bezüglichen Begleitschreibens der fürstl. 
Regierung wird die allgemeine Debatte über diesen Entwurf er- 
öffnet und da fich Niemand zum Worte meldet zur Berathung 
der einzelnen Artikel geschritten. 
Artikel 1 wird mit 13 gegen 2 Stimmen angenommen. 
Zu Artikel 2 stellt der Abg. Wanger die Fragen: 
1. Wer die dieSfälligen Offerten entgegenzunehmen und 
2. wer über Annahme oder Verwerfung dieser Offerten zu 
entscheiden habe? 
Der fürstl. LandtagSkommissär beantwortet diese Frage da- 
hin, daß die Entgegennahme der Offerten nach dem Wuhrge- 
setze dem betreffenden Gemeindevorsteher und Wuhrkommissär 
zustehe, während die Annahme oder Verwerfung der Offerten
	        

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