die vorhinein zu bezahlen sind, von der Verwaltung auf die
Dauer eines viertel- bis zu einem halben Jahre an Bewohner
deS Fürstenthums hintangegeben werden, jedoch muß:
1. M MrgfMWrkuM
H den WMa deS MMehenS,
... -J3- -»j. ' W
W -W MKMunMMA'.
A die aMKckliche" Erklärung des Bürgen zugleich
>alS Zahler einzutreten, enthalten und
ä) Mit der ämtlichen Bestätigung über die Echtheit
der Unterschrift deS Bürgen und über die Zah.
lungöfähigkeit desselben versehen sein; auch muß
2. der Bürge ein Inländer sein. _
Die Prüfung SieTcc Urkunden steht in erster Linie dem
KassenKeaÄin zu Nur auf solche Urkunden, deren namhaft
gemachte Bürgen rücksichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit nicht be-
anständet wurden, können Kreditdarlehen erfolgt werden/
Die hinterlegtet, BurgschastSurkunden worauf Darlehen
gegelien wurden, sind von der Sparkassakommission quartals-
weife zu überprüfen. Bestreitet die Kommission die ZMungS-
fähtgkejt eimS Bürgen/ so iff der Kassabeamte bei pkrsöMicher
Haftung nicht berechtigt, Kreditdarlehen auf den Namen dieses
Bürgen weiterhin hinauSzugeben.
Kann oder will ein Schuldner das Kreditdarlehen nach
der ihm bewilligten Zahlungsfrist nicht zurückzahlen, fo muß
er acht Tage vor ber Verfallzeit um Erneuerung deS Darlehens
nachsuchen und einen neuen Lürgfchein beibringen.
§ 17.
Die Rückzahlung deS kreditirten Betrages muß pünktlich
innerhalb ber Verfallszeit geschehen. Bei Nichtzuhaltung der
MökzählungSfrist rücksichtlich der auf Kredit vorgeliehenen
Gelder steht der Sparkasse als Landeöinstitut das Recht zu,
geaen den saumseligen Schuldner die Bestimmungen deS 5.
Abschnittes deS prov. Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865
(Landesgesetzblatt Jahrgang 1866 Nr. 1) welcher die zwangs
weise Eintreibung der Steuerrückstande behandelt, in Anwen
dung zu bringen. Die Kaffaverwaltüng kann, aber auch bei
der Mekutionsführung von dem eigentlichen Schuldner ganz
absehen und sofort dem Bürgen gegenüber nach dem Schul-
denbetriebsgesetze vom 9. Oktober 16^5 (Landesgesetzblatt Jahr-
gang 1365 Nr. 5) vorgehen.
8 18 unverändert.
« 19v
Die aus der zw^cktyäßigen Fruktisizirung der Sparkassa-
einlägen sich ergebenden , jährlichen Überschüsse bilden den
Re^tvsfond der m !>en JahreSrechnungen abgesondert ersieht-
lich zu machen ist und zunächst die Bestimmung hat, allfälligej
Verluste der Anstalt zu deckst aber auK von der Verwaltung
als Betriebskapital benützt werden kann.
Sobald der Reservefond die Höhe von 15,000 fl. erreicht
hat, darf der weitere jährliche Zuwachs auf Grund eines Ge-
fetzeS zu anderweitigen landschaftlichen Zwecken verwendet werden.
* $ 20.
Die vom Landtag genehmigt^ JahreSrechnung ist durch die
Regierung an die fürstl. Buchhaltung zur ziffermäßigen Prü-
fung zu leiten.
Die erflossene Finalerledigung der Buchhaltung wird je-
deSmal von der Regierung der SpPkassaeommission mitzutei
len sein.
K 21 fällt weg. _
Vaterländisches.
(m) Pilder a«S her vaterländischen Geschichte.
S0. Die Reformation.
Daß 15. Jahrh. hatte den Grund zu einer regen geisti-
gen Betätigung gelegt. Die vielen Entdeckungen und Erfin-
düngen dieser Zeit spornten zu peuen Versuchen und Studien
an. Die Erfindung der Buchdruckerkunst gewährte die Mög
lichkeit jede Schrift in kurzer Zeit in den weitesten Kreisen ra
verbreiten und auch auf dqs Volk belehrend W wirken^ W
wurde nun mehr, als früher, in deutfHex Sprache gefchriedes,
ganz besonders aber verlegte man siG auf das StudiuMtzer
alten Mechifchen uW rWWn WriWM DG AWMte
zu emx geistigen NweguM deren gedeihlicher FortgM dttrch
die bedauernSwerthe Spaltung verhindert wurde, welche die
Reformation hervorbrachte und durch die Europa für lange
in zwei feindliche Lager geschieden wurde. Eine Beurtheilung
der Reformation zu geben liegt nicht in unserer Absicht. ES
gehört dieS auch nicht zum Zwecke dieser Bilder, welche nur
die politische Geschichte veranschaulichen sollen und eS mir zu-
gleich nicht ganz im Einklänge mit der TeMnz der. Wochen^
zeitung, die sich prinzipiell von allenkiMMtz..M^ religiösen.
Fragen ferne hält? Daher.möge hiex nurdaSjenige geboten werden,
waS. zum ÄerständnEe unserer LandeSgeschichte nothwendi^ ist.
Die Urheber der Reformation Luther und Zwingt! (später
auch Kalvin) traten gegenüber verschiedenen Glaubenslehren
der KircheOpmAmn. Zuerst traten sie gegsn- den Attyß-
auf, bald aber wurde auch das Altarssakrament, die Aufstel-
lung und Berehrupa. -.btity ÄeiM 'öer Priesterehe
u. s. w. der Gegenstand ihres Angriffes. Dabei beriefen sie
sich allein auf die hl. Schrift, welche zwar immer in hohen
Ehren gehalten worden war, aber nicht als die einzige Glau-
benSquelle gegolten hatte. Verschiedene Zustände, die wir nicht
näher beschreiben wollen, bahnten der neuen Lehre den Weg.
In der Schweiz gieng die Bewegung von Zürich aus, wo
Zwingli Pfarrer war und wo er 1523 die Bilder verbrannte
und die Messe abschaffte. Bald wurde auch in unserer Nach-
barschaft ZwingliS Lehre gepredigt, so 1524 in Flirsch, wohin
auch Leute aus der Herrschast Vaduz sich begaben und später
in Werdenberg. Die Grafen von Sulz-Vaduz waren der Re
formation nicht geneigt und da damals die Einführung der-
selben meist von den Landesherren abhing fo hat eS unser
Land seinen damaligen Herren zu verdanken, daß eS von der
Neuerung bewahrt blieb.
Rudolf von Sulz-Vaduz erließ 1529 das Verbot: Keiner
der in den Herrschaften gesessen fti, soll seine Kinder außer
LandeS an Anhänger ZwingliS oder Luthers verheirathen;
sollte dieß auS Jrrthum oder Unwissenheit geschehen, so sollten
solche, die mit Neugläupigen ein Eheband geknüpft, nicht mhk
MS Land eingelassen und darin nicht „gehauset und gehoftt"
werden. Landamman Georg Pergant von BalzerS, der seine
Tochtex einem Maienfelder gab, ihr- das Erbgut verabfolgte
und öfters auf Besuch empfieng wurde daher mit 3 Tage Ge-
fängniß bestraft. Drei Familien von Triesnerberg zogen nach
StürfiS ob Maienfeld um. dort die neue Religion anzunehmen.
Im Uebrigen scheint in unserem Lande wenig Neigung zur
Reformation vorhanden gewesen zu sein. Immerhin hatte diese
indirekt für dasselbe ihre Folgen, schon wegen der nahen schweizer.
Nachbarschaft, die fast durchweg der Reformation beitrat und
sodann weil ^einige durch die Zeitereignisse berührte Klöster itt
dp» beiden Herrschaften Besitzungen hatten..
So Wr der Abt von PsäfferS, Jakob Russinger, der neuen
Lehre beigetreten. Deßwege« ließ der Landvogt deS Grafen
Rudolf die Einkünfte der Statthalterei Eschen nicht nach Pfäf-
fers verabfolgen. Gily Tschudy, Landvogt der VII Orte im
Sarganserland, führte darüber Beschwerde, worauf unser Land-
vpgt erwiederte: „Der Abt von PfäfferS habe keine« Anspruch
auf gedachte Hinkünfte, da er fein priesterliches Amt verleug
ne den Orden und die AbtSwürde abgezogen, die Messe uyd
die Horas zu singen abgethan und die Bilder verbrannt habe,
sobald die Versicherung gegeben werde, daß däS Klo^er wie
der in den vorigen Stand zurückgekehrt sei, werde er die Ein-
fünfte der Statthalterei verabfolgen lassen." Der Abt kehrte
zn^ei Jahre später in das Kloster zurück und so kam Alles in
den vorigen Stand: