Dritter Jahrgang
Vaduz, Freitag
Nr. 27.
den 2. Juli 1875.
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Landtagsverhandlungen.
Bezüglich der Revidirung der Statuten der landschaftlichen
Spar- und Leihkassa hat die fürstl. Regierung nachstehenden
Entwurf vorgelegt:
Ich genehmige im. Einverständnisse mit dem Landtage die
beiliegenden revidirten Statuten für die landschäftliche Spar-
und Leihkassa und ordne an, daß das in das Landesgesetzblatt
Jahrgang 1864 Nr. 9 aufgenommene Gesetz vom 3t. Dez.
1864 vom 1. Jänner 1876 an, außer Wirksamkeit trete.
Wien, am . . . . .
G
Revidirte Statuten
yer landschaftlichen Spar- und Leibkassa
- in Vaduz.
§ 1.
Unverändert wie 5 1 der gegenwärtigen Statuten.
§ 2.
Die Spar- und Leihkassa ist eine Landesanstalt, für welche
das Fürttenthum als solches sowohl rücksichtlich der Sicherheit
der geschehenen Ginlagen als auch rücksichtlich allfälliger aus
der Kreditirung sich ergebender Verluste haftet.
§ 3.
Die Verwaltung der Spar- und Leihkassa geschieht in
gleicher Weise wie jene der LandeSkassa und der öffentlichen
Fonde durch den angestellten landschaftlichen Kassabeamten
unter Ueberwachung der Regierung und welche die Kontrole
durch eineSparkassakommission ausübt.
Letztere besteht aus dem fürstl. LandeSverweser und 2 vom
Landtag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Landes ge-
wählten Mitgliedern, deren AmtSdauer 3 Jahre währt, jedoch
nach Verlauf derselben wieder gewählt werden können und
welche an Taggeld 2 fl., wenn sie in Vaduz domiziliren, sonst
aber 3 fl. auS den jährlichen Ueberschußgeldern der Svarkassa
beziehen.
§ 4.
Der Sparkassa-Kommission liegt ob:
1. Von den unvermutheten oder periodisch wiederkehrenden
regierungsämtlichen Seontrirungen der landschaftlichen
Kassen soweit es die Sparkasse betrifft, Kenntniß zu
nehmen;
8. von der RechnungSgebahrung der Kassenverwaltung
durch Einsicht der Journale und Bücher dieses land-
schäftlichen Geldinstitutes sich in verschiedenen Zeitab
schnitten die Ueberzeugung zu verschaffen;
3. alle Vierteljahre die für Kreditdarlehen ausgestellten
Bürgschaftsurkunden in Betreff der Zahlungsfähigkeit
der namhaft gemachten Bürgen zu prüfen;
4. die vom landschaftlichen Kassenbeamten angefertigte
JahreSrechnung einzusehen und zu revidiren;
5. erhobene Anstände in der RechnungSgebahrung der Re-
gierung zur Entscheidung mitzutheilen;
6. in den Fällen, wo die eingezahlten Einlagegelder wegen
Mangel an Nachfrage im Fürstenthum nicht gegen
pupillarmäßigeS Unterpfand oder als Kreditdarlehen an
- Mann gebracht werden können, bei der Regierung die
Genehmigung zum Ankaufe von auswärtigen Staats-
öbligatiottey einzuholen;
7. alljährlich die dokumentirte Rechnung des abgelaufenen
Jahres der Landesvertretung zur Prüfung vorzulegen
und gleichzeitig den Vermögensstand der Sparkaffa zu
veröffentlichen;
3t" darüber zu wachen, daß die buchhalterischen RechnungS-
bemängluygen rechtzeitig' 'ertäMtt Md ^ Mfchligjge/W^
fungen der Censurbehörde von der Köstenverwaltung
, genau durchgeführt werden;
9. bei RegierungSsitzungen, welche Sparkassaangelegen-
heiten oder dieSfällige Parteibyschwerden zum Gegen
stande haben, mit entscheidender Stimme zu intervenixen.
8 5.
Die Anstalt nimmt Einlagen von 2 fl. bis 2000 fl an,
niederere oder höhere ist sie nicht verpflichtet anzunehmen. Die
Einlagen können nur in der gesetzlichen Landeswährung statt-
finden. .
8 6 wie 8 6.
8 7 unverändert.
8 8 unverändert.
8 9 bleibt.
8 10 unverändert.
8 11 deßgleichen.
8 12 deto.
8 13 unverändert.
8 14 deßgleichen
nur statt „Landgericht" zu setzen „bei der Regierung".
8 15.
Die eingezahlten Einlagen sollen in der Regel nur im
Fürstenthum gegen pupillarmäßigeS Unterpfand oder gegen
genügend erkanntes Faustpfand zu 5/^ angelegt werden.
Der Ankauf von auswärtigen StaatSpapieren ist an die
Zustimmung der Gparkassakömmission Und an die Genehmigung
der Regierung gebunden.
Loose, Aktien, wie Jndustriepapiere überhaupt, dürfen nicht
angekauft werden.
8 16.
Eingezahlte Einlagsgelder können auch gegen Bürgschaft
und gegen Entrichtung der statutengemäß festgesetzten 5%,