Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1875)

Dritter Jahrgang 
Vaduz, Freitag 
Nr. 27. 
den 2. Juli 1875. 
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werden franco erbeten an die Redaktion in Vaduz. 
Landtagsverhandlungen. 
Bezüglich der Revidirung der Statuten der landschaftlichen 
Spar- und Leihkassa hat die fürstl. Regierung nachstehenden 
Entwurf vorgelegt: 
Ich genehmige im. Einverständnisse mit dem Landtage die 
beiliegenden revidirten Statuten für die landschäftliche Spar- 
und Leihkassa und ordne an, daß das in das Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1864 Nr. 9 aufgenommene Gesetz vom 3t. Dez. 
1864 vom 1. Jänner 1876 an, außer Wirksamkeit trete. 
Wien, am . . . . . 
G 
Revidirte Statuten 
yer landschaftlichen Spar- und Leibkassa 
- in Vaduz. 
§ 1. 
Unverändert wie 5 1 der gegenwärtigen Statuten. 
§ 2. 
Die Spar- und Leihkassa ist eine Landesanstalt, für welche 
das Fürttenthum als solches sowohl rücksichtlich der Sicherheit 
der geschehenen Ginlagen als auch rücksichtlich allfälliger aus 
der Kreditirung sich ergebender Verluste haftet. 
§ 3. 
Die Verwaltung der Spar- und Leihkassa geschieht in 
gleicher Weise wie jene der LandeSkassa und der öffentlichen 
Fonde durch den angestellten landschaftlichen Kassabeamten 
unter Ueberwachung der Regierung und welche die Kontrole 
durch eineSparkassakommission ausübt. 
Letztere besteht aus dem fürstl. LandeSverweser und 2 vom 
Landtag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Landes ge- 
wählten Mitgliedern, deren AmtSdauer 3 Jahre währt, jedoch 
nach Verlauf derselben wieder gewählt werden können und 
welche an Taggeld 2 fl., wenn sie in Vaduz domiziliren, sonst 
aber 3 fl. auS den jährlichen Ueberschußgeldern der Svarkassa 
beziehen. 
§ 4. 
Der Sparkassa-Kommission liegt ob: 
1. Von den unvermutheten oder periodisch wiederkehrenden 
regierungsämtlichen Seontrirungen der landschaftlichen 
Kassen soweit es die Sparkasse betrifft, Kenntniß zu 
nehmen; 
8. von der RechnungSgebahrung der Kassenverwaltung 
durch Einsicht der Journale und Bücher dieses land- 
schäftlichen Geldinstitutes sich in verschiedenen Zeitab 
schnitten die Ueberzeugung zu verschaffen; 
3. alle Vierteljahre die für Kreditdarlehen ausgestellten 
Bürgschaftsurkunden in Betreff der Zahlungsfähigkeit 
der namhaft gemachten Bürgen zu prüfen; 
4. die vom landschaftlichen Kassenbeamten angefertigte 
JahreSrechnung einzusehen und zu revidiren; 
5. erhobene Anstände in der RechnungSgebahrung der Re- 
gierung zur Entscheidung mitzutheilen; 
6. in den Fällen, wo die eingezahlten Einlagegelder wegen 
Mangel an Nachfrage im Fürstenthum nicht gegen 
pupillarmäßigeS Unterpfand oder als Kreditdarlehen an 
- Mann gebracht werden können, bei der Regierung die 
Genehmigung zum Ankaufe von auswärtigen Staats- 
öbligatiottey einzuholen; 
7. alljährlich die dokumentirte Rechnung des abgelaufenen 
Jahres der Landesvertretung zur Prüfung vorzulegen 
und gleichzeitig den Vermögensstand der Sparkaffa zu 
veröffentlichen; 
3t" darüber zu wachen, daß die buchhalterischen RechnungS- 
bemängluygen rechtzeitig' 'ertäMtt Md ^ Mfchligjge/W^ 
fungen der Censurbehörde von der Köstenverwaltung 
, genau durchgeführt werden; 
9. bei RegierungSsitzungen, welche Sparkassaangelegen- 
heiten oder dieSfällige Parteibyschwerden zum Gegen 
stande haben, mit entscheidender Stimme zu intervenixen. 
8 5. 
Die Anstalt nimmt Einlagen von 2 fl. bis 2000 fl an, 
niederere oder höhere ist sie nicht verpflichtet anzunehmen. Die 
Einlagen können nur in der gesetzlichen Landeswährung statt- 
finden. . 
8 6 wie 8 6. 
8 7 unverändert. 
8 8 unverändert. 
8 9 bleibt. 
8 10 unverändert. 
8 11 deßgleichen. 
8 12 deto. 
8 13 unverändert. 
8 14 deßgleichen 
nur statt „Landgericht" zu setzen „bei der Regierung". 
8 15. 
Die eingezahlten Einlagen sollen in der Regel nur im 
Fürstenthum gegen pupillarmäßigeS Unterpfand oder gegen 
genügend erkanntes Faustpfand zu 5/^ angelegt werden. 
Der Ankauf von auswärtigen StaatSpapieren ist an die 
Zustimmung der Gparkassakömmission Und an die Genehmigung 
der Regierung gebunden. 
Loose, Aktien, wie Jndustriepapiere überhaupt, dürfen nicht 
angekauft werden. 
8 16. 
Eingezahlte Einlagsgelder können auch gegen Bürgschaft 
und gegen Entrichtung der statutengemäß festgesetzten 5%,
	        

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