Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Bis heute mussten die Vertragsbeteiligten noch nie auf diese Ver - fah ren zurückgreifen. Als einziger Staat wendete bis anhin nur Liech ten - stein im Zusammenhang mit dem Ablauf der Übergangsfrist im Bereich des Personenfreiverkehrs Schutzmassnahmen gemäss Art. 112 und 113 EWR-Abkommen gegenüber den Vertragsparteien an. Nach Abschluss der Verhandlungen zwischen Liechtenstein und der EU-Kommission und der Beschlussfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im De - zem ber 1999, konnten die Schutzmassnahmen im Juni 2000 wieder auf - ge hoben werden. Erwähnenswert ist auch die «politische» Schutzfunktion durch die EWR-Mitgliedschaft. Am Beispiel der Vorwürfe gegenüber dem Finanz - platz Liechtenstein in den Jahren 1999/2000 kann dies nachvollzogen werden. Die Anwendbarkeit der geltenden EU-Geldwäscherichtlinien (91/308/EWG) in Liechtenstein aufgrund der Verpflichtung aus dem EWR war vielen faktisch unbekannt. Auch der Ausschluss von Gegen - mass nahmen in der Form von Einschränkungen der Kapitalver kehrs frei - heit als Verletzung des EWR-Rechts verringerte den Handlungs spiel - raum der Kritiker beträchtlich. 4. Gleichbehandlung In bilateralen Verträgen ist ein Kleinstaat leicht Gefangener seiner (Nicht-)Grösse. Im Unterschied dazu räumen multilaterale Vertrags ab - schlüsse auch einem Kleinstaat grundsätzlich die Möglichkeit ein, un ab - hängig von Staatsgrösse, Bevölkerungsanzahl und politischer Macht, auf Augenhöhe mit grösseren Staaten in eine Vertragsbeziehung einzutreten. So beruft sich das EWR-Abkommen im vierten Erwägungsgrund insbesondere auf die Gleichwertigkeit der Vertragsparteien. Dieser Ge - danke ist an verschiedenen Stellen im EWR-Abkommen verankert. So wird prominent bereits in Art. 5 EWR-Abkommen das «droit d’évocat - ion» festgeschrieben, d.h. das Recht jeder Vertragspartei jederzeit sein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss oder im EWR-Rat vor zu - tra gen. Weiters kann auf das Verfahren der Streitbeilegung sowie auf das Ver fahren der Schutzmassnahmen verwiesen werden, welche das ein - zelne Mitglied berechtigt, aktiv zu werden. Grundsätze sind nur so gut, wie sie sich in der Wirklichkeit be wäh - ren. Der «Bewährungsfall» für den Grundsatz der Gleichwertigkeit 100Bernd Hammermann
	        

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