6. Beispiele für Liechtenstein-spezifische Anpassungen der EWR-Rechtsakte Innerhalb des Umsetzungsverfahrens erhalten die EWR/EFTA-Staaten die Möglichkeit, länderspezifische Anpassungen der EU-Rechtsakte im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorzunehmen. Besonders für Liechtenstein als Kleinstaat sind solche Anpas sungs - mög lichkeiten von grosser Bedeutung. Aufgrund der beschränkten per - so nellen Ressourcen benötigt Liechtenstein oft längere Umsetzungs fris - ten für EU-Rechtsakte. Ebenso ist Liechtenstein bedacht, dass auf die beschränkte Grösse des liechtensteinischen Marktes Rücksicht ge nom - men wird und daher Liechtenstein in Ausnahmefällen Erleichterungen bei der Umsetzung gewährt
werden. 6.1 Strom- und Gasmarktliberalisierung Die EU-Richtlinien zur Strom- und Gasmarktliberalisierung46ver lang - ten eine Neuausrichtung des liechtensteinischen Energiemarktes und den Erlass von zwei neuen Gesetzen. Die in beiden Richtlinien festge - schrie benen Umsetzungsfristen waren bei der Übernahme in das EWR- Abkommen schon fast abgelaufen. Liechtenstein hat, im Gegensatz zu Norwegen und Island, daher eine Verlängerung der Übergangsfrist um zwei Jahre beantragt und diese nach Verhandlungen mit der EU-Kom - mission auch zugestanden
bekommen.47 6.2 Neues Telekommunikationspaket EU-Rechtsakte sind meistens für grössere Staaten bzw. nationale Märkte vorgesehen. Aufgrund der beschränkten Marktgrösse kommt es immer 92Andrea
Entner-Koch 46Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts bin - nen markt (Amtsblatt Nr. L 027 vom 30.01.1997 S. 20–9) und Richtlinie 98/30/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Amtsblatt Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 1–12). 47Siehe Art. 1 lit. k) des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/ 1999 vom 13.06.2000 (LGBl. 2000 Nr. 129) und Art. 1 lit. g) des Beschlusses des Ge - mein samen EWR-Ausschusses Nr. 123/2001 vom 09.07.2002 (LGBl. 2002 Nr. 99).