Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

dazu.17Die EFTA-Experten haben in der Vorbereitungsphase der neuen Mass nahmen fakultative Konsultationsrechte. In der EU sind mehrere hundert Ausschüsse von Sachverständigen an der Verwaltung und Weiterentwicklung des Rechtsbestandes be tei - ligt. Diese Ausschüsse gewährleisten den regelmässigen Meinungs- und Informationsaustausch zwischen den Diensten der EU-Kommission und des EU-Rates sowie den nationalen Sachverständigen.18Für Liech - ten stein gilt, dass es aufgrund knapper personeller Ressourcen nur die regelmässige Teilnahme in den wichtigsten Ausschüssen sichern kann. Für Liechtenstein wichtige Bereiche sind: die Finanzdienstleistungen, die Telekommunikation, die Sozialversicherung, die Diplomaner ken - nung, die technischen Handelshemmnisse, der Landverkehr usw.19 In den Ausschüssen wird Liechtenstein durch die Experten der Liech tensteinischen Landesverwaltung vertreten. Die Experten werden zu sätzlich durch die Mitarbeiter der Stabsstelle EWR der Liechten stei ni - schen Regierung unterstützt. Die Stabsstelle EWR ist für die Koordi na - tion, Informationsvermittlung und EWR-Rechtsberatung zuständig. 4.2 Mitwirkung bei der EU-internen Beratung des Entwurfes Jeden ausgearbeiteten Entwurf legt die EU-Kommission dem EU-Parla - ment und EU-Rat zur Beratung und Annahme vor. Parallel dazu werden die EWR/EFTA-Partner informiert und konsultiert.20Der Zweck dieser Prozedur besteht darin, den neuen Rechtsakt in der EU und im EWR gleichzeitig in Kraft setzen zu können, was einen Konsens zwischen den EU- und EWR/EFTA-Staaten voraussetzt.21 86Andrea 
Entner-Koch 17Vgl. Gemperle, S. 75; Azizi, S. 57; Norberg et al., S. 135 f. 18Vgl. Haas, S. 294; Art. 99 Abs. 1 EWR-Abkommen. Art. 100 Abs. 1 EWR-Ab - kommen regelt den Einbezug der EFTA-Experten bei der Ausarbeitung der Mass - nahmenentwürfe, welche den Komitologie-Ausschüssen vorzulegen sind. Die Teil - nahme an restlichen EWR-relevanten Ausschüssen findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 101 EWR-Abkommen. Diese Ausschüsse sowie die Modalitäten der EFTA- Teilnahme sind im Protokoll 37 geregelt. Vgl. Blanchet et al, S. 33. Ausführlich dazu Norberg et al., S. 151 ff. 19Vgl. Büchel, S. 29. 20Vgl. Art. 99 Abs. 2 EWR-Abkommen; Norberg et al., S. 140. 21Vgl. Gemperle, S. 75.
	        

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