Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Dieses Verfahren bezieht sich jedoch nur auf die Ergänzungen und Änderungen der Anhänge des EWR-Abkommens und der im Art. 98 EWR-Abkommen genannten Protokolle. Änderungen des Hauptteils des EWR-Abkommens und der nicht in Art. 98 EWR-Abkommen ge - nann ten Vertragsbestandteile haben durch herkömmlichen völkerrecht - lichen Vertrag zu erfolgen.7Zudem bestand für den so genannten Ur- Acquis, d.h. die im EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992 bereits enthalte - nen EU-Rechtsakte, die Mitwirkung insbesondere in der Aushandlung von Sonderregelungen und Ausnahmen. Wurden keine Anpassungen aus ge handelt, wurden die Vorschriften so übernommen, wie sie bereits in der EU Gültigkeit hatten.8 Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass jede Vertragspartei gemäss Art. 97 EWR-Abkommen ihre völlige Autonomie in Bezug auf ihr je - wei liges Landesrecht auch in den vom EWR-Abkommen abgedeckten Bereichen behält. Jede Vertragspartei kann demnach ihr Landesrecht än- dern, sofern diese Änderung den Grundsatz der Nicht-Diskri mi nie rung beachtet9und nach Auffassung des Gemeinsamen EWR-Aus schus ses das gute Funktionieren des Abkommens nicht 
beeinträchtigt.10 3. Zwei Phasen des «EWR-Rechtsetzungsprozesses» Der «EWR-Rechtsetzungsprozess» besteht aus zwei Phasen. Die erste Phase, das so genannte Decision shaping gibt den EWR/EFTA-Staaten – Island, Norwegen und Liechtenstein – die Möglichkeit, im EU-Recht - setzungsverfahren mitzuwirken und auf die künftig auch für den EWR massgeblichen EU-Rechtsakte Einfluss zu nehmen. Die eigentliche «EWR-Recht setzung» findet in der zweiten Phase statt. Durch die Über - nahme von EWR-relevanten EU-Rechtsakten in das EWR-Ab kom men, werden die EWR/EFTA-Staaten an die neuen Regelungen gebunden. Mitgestaltend ist diese Phase insoweit, als die zu überneh menden EU- Rechtsakte auf die Bedürfnisse der EWR/EFTA-Staaten im Be schluss des Gemeinsamen EWR-Ausschuss angepasst werden 
können.83 
Liechtenstein im «EWR-Rechtsetzungsprozess» 7Vgl. Azizi, S. 56; Norberg et al., S. 133 f. 8Vgl. Büchel, S. 28. 9Vgl. Art. 4 EWR-Abkommen. 10Vgl. Haas, S. 287; Hummer, S. 47. Ausführlich dazu Norberg et al., S. 131 f.
	        

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