Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Recht inhaltsgleich ist. Der EFTA-Gerichtshof urteilte, dass eine Rege - lung wie die in Frage stehende mit Art. 40 EWRA und der Richtlinie des Rates 88/361/EG nicht vereinbar ist. Der EuGH nahm diesen Ball auf. Im Ospelt-Fall ging es um die Frage, ob eine liechtensteinische Bürgerin, die in Vorarlberg landwirtschaftliches Land besass, dieses Land auf eine liechtensteinische Stiftung übertragen durfte. Das wurde von den vorarl - bergischen Behörden verneint mit der Begründung, dass Bauernland nur von den Bauern gehalten werden darf, die es bearbeiten. Der Europä - ische Gerichtshof beurteilte das als mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar. Der holländische Generalanwalt 
Geelhoedhatte ausgeführt, Artikel 40 des Abkommens sei 
inhaltlichmit Artikel 56 Absatz 1 
EG vergleichbar(«comparable»)65und verwies zur Tragweite des Art. 40 EWRA auf das Urteil des EFTA-GH in 
Íslandsbanki.66Der Euro pä - ische Gerichtshof ging noch einen Schritt weiter und stellte fest, die Vor - schriften, welche Beschränkungen des Kapitalverkehrs und die dadurch bewirkten Diskriminierungen in den Beziehungen zwischen den Ver - trags staaten des EWR-Abkommens untersagen, seien mit den Vorschrif - ten identisch, die das Gemeinschaftsrecht für die Beziehungen zwischen den EG-Mitgliedstaaten aufstellt.67Den vorläu fi gen Schlusspunkt unter die Entwicklung setzte der EFTA-Gerichtshof in 
Fokus Bank. In diesem Fall war über die Frage zu befinden, ob eine Regelung des norwegischen Un ternehmenssteuerrechts, wonach Divi den den von Aktionären mit Wohn sitz im Ausland einer Quellensteuer unterlagen, für die die aus - schüt tende Gesellschaft haftbar war, während Aktionäre mit Wohnsitz in Norwegen von dieser Steuer befreit waren, mit der Kapitalverkehrs - frei heit nach Art. 40 EWRA vereinbar war. Der EFTA-Gerichtshof ver - neinte die Frage. Vorliegend ist entscheidend, dass er die Vorschriften des EWR-Abkommens und die des EG-Vertra ges zur Kapitalverkehrs - frei heit als im wesentlichen inhaltsgleich 
(«essen tially identical») be - zeich net hat.68Unter dem Strich ist mit dieser Recht spre chung die Gefahr, dass sich hier eine Lücke zwischen EG-Vertrag und EWR- Abkommen auftut, gebannt worden. 47 
Der Beitrag des EFTA-Gerichtshofs 65Slg. 2003, I-9743, Punkt 72. 66A.a.O., Fn 32. 67Slg. 2003, I-9743, Paragraph 28. 682004 EFTA Court Report, 11, Paragraph 23. Man muss die relative Zurückhaltung vielleicht im Hinblick darauf sehen, dass in Íslandsbankivon «similar» gesprochen worden war.
	        

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