sich auf Art. 30 EG berufen zu können. Die
Kommissionmachte geltend, das Nichtvorliegen eines Ernährungsbedürfnisses stelle keinen Recht - fertigungsgrund nach Art. 30 EG dar und berief sich dabei auf Paragraph 28 des
Kellogg’s-Urteils des EFTA-Gerichtshofs. Die von der dänischen Regierung vertretene Interpretation des Urteils
Sandozbe ruhe auf ei- nem falschen Umkehrschluss. Die Kommission betonte, der Mitglied - staat müsse in jedem Einzelfall die Gründe nennen, aus de nen die Forti - fizierung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar stelle, und zwar unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Daten, welche die Verweige - rung der Genehmigung rechtfertigten. Die dänische Regie rung war der Auffassung, das
Kellogg’s-Urteil des EFTA-Gerichtshofs stehe im Wi - der spruch zur Rechtsprechung des EuGH, und es sei wo mög lich auf die konkreten Verfahrensumstände zurückzuführen. Der EuGH folgte dem Antrag der Kommission und erkannte auf eine Verlet zung der Waren - ver kehrsfreiheit.52Er schloss sich bezüglich der Aner ken nung des Vor - sor geprinzips und der Voraussetzungen, unter denen es angeru fen wer - den kann, auf der ganzen Linie dem
Kellogg’s-Urteil des EFTA-Ge - richts hofs an. Da Art. 30 EG eine eng auszulegende Ausnah me von der Warenverkehrsfreiheit darstelle, liege die Beweislast für das Vorlie gen ei- ner Gefährdung der Gesundheit bei den Mitgliedstaaten. Im ein zel nen bezog sich der EuGH in
sechs Rechtsfragenauf EFTA-Ge richts hof
Kel - logg’s: (1) Ein Verbot des Inverkehrbringens fortifizierter Le bens mittel gestützt auf das Vorsorgeprinzip müsse auf eine einge hende Prüfung des Risikos gestützt werden. (2) Die Risikobewertung dürfe nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden. (3) Es könne angebracht sein, die verschiedenen natürlichen oder künstlichen Quellen eines be - stimm ten Nährstoffes auf dem Markt sowie die Mög lich keit, dass wei - tere Quellen hinzukommen, soweit damit vernünftiger weise zu rech nen ist, zu berücksichtigen. (4) Die korrekte Anwendung des Vor sor ge prin - zips erfordere erstens die Bestimmung der möglicherweise nega tiven Auswirkungen der in Frage stehenden Fortifizierung auf die Ge sund heit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheits ri sikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung. (5) Wenn Bestehen oder Umfang des Risikos nicht mit Sicherheit festzustellen seien, die 43
Der Beitrag des EFTA-Gerichtshofs 52Rs. C-192/01, Slg. 2003, I-9693.