Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

der Wiener Vertragsrechtsübereinkunft vor.11Nach deren Art. 31 ist ein Vertrag «nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhn - lichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen». Aus - ser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Überein - stim mung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, und jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige völkerrechtliche Rechtssatz. Nach Art. 32 können als er - gän zende Auslegungsmittel insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsschlusses herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestä ti - gen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Arti - kel 31 die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offen - sicht lich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. Diese Aus - legungs regeln enthalten eine relativ konservative Komponente. Der EuGH hat demgegenüber von Anfang an nicht nur die teleologische Aus legung favorisiert, sondern sich auch die Freiheit herausgenommen, das Gemeinschaftsrecht 
dynamisch auszulegen, d.h. fortzubilden. Die histo rische Auslegung ist jedenfalls im Primärrecht praktisch inexistent. Entsprechendes gilt für das Gericht erster Instanz der EG. Diese Grund - ein stellung ist auch für die Auslegung des EWR-Rechts durch die beiden Gemeinschaftsgerichte 
charakteristisch.12 3.2  Auslegung des EWR-Rechts durch den EFTA-Gerichtshof Für die Interpretation des EWR-Rechts durch den EFTA-Gerichtshof stellen sich damit drei Fragen: (1) Inwieweit hat der EFTA-Gerichtshof im Blick darauf, dass der EuGH das mit dem EWR-Recht weitgehend inhaltsgleiche Gemeinschaftsrecht dynamisch auslegt, das EWR-Recht dynamisch zu interpretieren (Prinzip der dynamischen Homogenität)? 33 
Der Beitrag des EFTA-Gerichtshofs 11Vgl. Claus-Dieter Ehlermann, Experiences from the WTO Appellate Body, in: Sym po sium Judicialization and Globalization of the Judiciary, 38 Texas Inter na tio - nal Law Journal (Special 2003), S. 469, 480. 12Vgl. EuG Opel Austria, Slg. 1997 ECR, II-39; EuGH Ospelt, Slg. 2003, I-9743, Paragraph 29; EuGH Bellio F.lli, Urteil vom 1. April 2004, noch nicht in Slg.
	        

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