Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

2.2 EWR-Abkommen Die Mütter und Väter des EWR-Abkommens versuchten zunächst, die homogene Entwicklung des Fallrechts im EWR durch 
strukturelle Mass - nah mensicherzustellen. In der ersten Fassung des EWR-Abkommens war zur Wahrung der Homogenität die Schaffung eines EWR-Gerichts - hofs und eines EWR-Gerichts erster Instanz vorgesehen. Der 
EWR- Gerichtshofsollte zuständig sein für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, zur Beurteilung von Vertragsver let - zungs verfahren gegen EFTA-Staaten und von Berufungen gegen Ent - schei dungen des EWR-Gerichts erster Instanz in Wettbewerbssachen. Das EWR-Gericht erster Instanz wiederum wäre für Individualklagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbe - werbs sachen zuständig3gewesen. Nach Art. 6 EWRA wären die EWR- Gerichte gehalten gewesen, EWR-Recht, das mit Gemeinschaftsrecht i.w. identisch ist, im Einklang mit der vom EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Rechtsprechung anzu - wen den. Umgekehrt auferlegte Art. 104 Abs. 1 EWRA dem EuGH ein Berücksichtigungsgebot mit Bezug auf die Rechtsprechung des EWR- Gerichtshofs und der Gerichte der EFTA-Staaten. Da der EWR-Ge - richts hof aus acht Richtern bestehen sollte, von denen fünf, also die Mehr heit, EuGH-Richter gewesen wären, bestand gleichsam eine struk - tu relle Homogenitätsgarantie. Beim EWR-Gericht erster Instanz ge - stand die Gemeinschaft eine Mehrheit von drei EFTA-Richtern gegen- über zwei EuGH-Richtern zu. Dieses Modell wurde nach dem negati- ven Gutachten 1/914des EuGH fallengelassen. In der Folge wurde der vom EuGH strukturell vollkommen unabhängige EFTA-Gerichts hof geschaffen, der allerdings mit der Zuständigkeit zur Beantwortung von Vorlagefragen eine Kompetenz eingeräumt bekommen hat, welche dem geplanten EWR-Gerichtshof gefehlt hätte. Auf die Schaffung eines EFTA-Gerichts erster Instanz wurde verzichtet. Damit mussten andere Mechanismen zur Sicherung der Rechtspre - chungs homogenität gefunden werden. Sie sind i.w. 
verhaltensbezogen. 29 
Der Beitrag des EFTA-Gerichtshofs 3Eine Wiedergabe der insoweit relevanten Bestimmung des ursprünglichen Abkom - mens entwurfs findet sich im ersten EWR-Gutachten des EuGH, Slg. 1991 I-6087 ff. 4EuGH, Slg. 1991 I-6087 ff.
	        

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