kungen auf die verschiedenen Wirtschaftssektoren, auf die direkte Demokratie und die Landesverwaltung müssten vorgängig eingehend stu diert werden. Die CEPS-Studie kommt zu dem Schluss, dass sich eine EU-Mitgliedschaft nicht mit dem Spielraum Liechten steins in Bezug auf seinen Finanzplatz vereinbaren liesse.59Ausserdem sei eine erweiterte Union kaum willens, die europäischen Mikrostaaten als gleichberech - tigte Mitglieder aufzunehmen. Die EU würde aus Sicht des CEPS Liech - tenstein in ihren Institutionen nur einen Beobachter sta tus ohne Mitbe - stim mungsrechte einräumen. Es ist nicht auszuschliessen, dass Liechtenstein in Beitrittsver hand - lungen Zugeständnisse bei den institutionellen Mitgliedschaftsrechten (z.B. permanenter Verzicht auf den EU-Vorsitz und auf Repräsentation im Rat der Europäischen Zentralbank, eventuell auch im Europäischen Ge richtshof oder gar in der Kommission) gegen materielle Kon zes sio - nen der EU (z.B. in den Bereichen Steuerharmonisierung und Personen - ver kehr) eintauschen könnte. Generell ist nach dem Scheitern der Ratifi - ka tion des Verfassungsvertrags mit mehr flexibler Integration zu rech - nen.60Bei einer Teilnahme in der Währungsunion müsste Liechtenstein eigentlich eine eigene nationale Zentralbank schaffen.61Ein Verzicht dürfte hier, angesichts der Erfahrungen mit der liechtensteinisch-schwei - ze rischen Währungsunion, leicht fallen. Keine Konzessionen sollten bei den Mitentscheidungsrechten in den Räten und im Europäischen Par la - ment gemacht werden. Das Fürstentum wäre zudem finanziell in keiner Bittsteller-Position, da es weder die Einführung einer neuen EU-Sprache noch teure Agrar- oder Strukturbeihilfen verlangen müsste. Eine Art «Sondermitgliedschaft» in der EU ist aus rechtlicher Sicht – und insbesondere im Falle eines Scheiterns der Ratifikation des Ver fas - sungsvertrages – nicht a priori auszuschliessen, sofern sie sich an einem «differenzierungsfesten Kern» (insbesondere dem Binnenmarkt) und an bestimmten Grundprinzipien der EU (z.B. Funktionsfähigkeit der Ge - mein schaft, Diskriminierungsverbot, Kohärenz- und Solidaritäts prin - 209
Liechtensteinische Integrationsoptionen «nach dem EWR» 59Ludlow 2000, S. 35. 60Vgl. dazu Gstöhl 2001, Kap. 3. 61Infolge der Europäischen Währungsunion wurde das Luxemburger Währungs insti - tut zur natio na len Zentralbank aufgewertet und die luxemburgisch-belgische Wäh - rungs assoziation aufgelöst. Zuvor hatte faktisch die Belgische Zentralbank die Geldpolitik Luxem burgs bestimmt.