Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Grösse Liechtensteins die Mitgliedschaft zu er mög lichen. Obwohl im Einzelnen natürlich alles Verhandlungssache ist, wäre die EU aufgrund ihres europäischen Integrationsauftrags und des aus ihm fliessenden Grundsatzes «bestmöglicher Integration» gehalten, institutionelle Arran gements zu finden, welche Klein(st)staatlichkeit und EU-Mit - glied schaft kompatibel machen. In diesem Zusammenhang sei es erlaubt, eine Parallele zum Völ ker - recht zu ziehen. Die «Mikrostaatendebatte» der sechziger und siebziger Jahre in den Vereinten Nationen ist bekanntlich vorbei. Das Völkerrecht hat den Staatsbegriff so zu definieren, dass er alle vorhandenen Staaten der Welt erfasst.88Ähnlich hat die EU als ein der europäischen Einheits - bildung verpflichteter Integrationsverband den Begriff des europäischen Staa tes so zu definieren, dass es jedem europäischen Staat, welcher Grösse auch immer, möglich ist, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Auch bei der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ging man offen - sicht lich nicht davon aus, dass eine EU-Mitgliedschaft eines kleinen Staates wie Liechtenstein per se nicht in Betracht kommt. Denn es heisst dort klar und unmissverständlich in der Präambel, «dass der Abschluss dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts 
eines jedenEFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt.»89 Liechtenstein ist einer der sieben EFTA-Staaten, welche durch ihre Ver - tre ter gemeinsam mit den Bevollmächtigten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten am 2. Mai 1992 in Porto ihre Unterschriften unter das EWR-Abkommen und damit auch unter die «EU-Beitrittsklausel» in der rechtlich verbindlichen Präambel90gesetzt haben. Der Einwand «zu geringer Grösse» ist der EU also auch EWR-rechtlich verwehrt. 182Thomas 
Bruha / Katrin Alsen 88Bruha/Gey-Ritter (FN 37), S. 186 m.w.N.; ausführlich zur Mikrostaatendebatte sie- he Sieglinde Gstöhl, Der Mikrostaat als Variante des Kleinstaats? Erfahrungen mit UNO und EU, in: Romain Kirt/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Kleinstaaten-Konti nent Europa, 2001, S. 182 ff. 8914. Erwägungsgrund, Hervorhebung v. d. Verf. 90Siehe zur rechtlichen Bindungswirkung von Präambeln zu völkerrechtlichen Ver - trä gen z.B. Hilf/Pache (FN 45), Präambel Rn. 6 f., 9 f.; dies., in: GTE (FN 48), Präam bel zur EEA Rn. 9; Mosler (FN 45), S. 282; Manfred Zuleeg, in: von der Groe - ben/Schwarze (FN 71), Präambel Rn. 1–3.
	        

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