Atomgemeinschaft (EAG) von 1957 sowie deren späteren Änderungen und Erweiterungen festgehalten worden. Die gegenwärtig gültige Bei - tritts klausel findet sich in Art. 49 des EU-Vertrages (EU) in der durch den Vertrag von Maastricht (1992) geschaffenen Version, der zufolge «je- der europäische Staat», welcher die in Art. 6 Abs. 1 EU aufgeführten verfassungsstaatlichen Grundsätze (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) achtet, einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Union stellen kann. Noch deutlicher sprechen Art. I-1 Abs. 1 und Art. I-58 Abs. 2 des Verfassungsvertrages davon, dass die Union allen euro päi - schen Staaten, welche sich zu ihren Werten bekennen,
«offen steht». Das schliesst jegliche Deutungen aus, die Beitrittsklausel auf ein Recht auf Stellung eines Mitgliedschaftsantrags zu reduzieren, der zwar wohl wol - lend zu prüfen sei, über den aber positiv wie negativ frei entschieden werden könne. Unterstrichen wird dies auch durch Art. 1 Abs. 2 EU, dem zufolge die EU dem Ziel der «Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas» verpflichtet
ist. 4.2 Objektivrechtliche Abwägungspflichten zwischen Erweiterung und Vertiefung Ein zweites verfassungsrechtliches Prinzip ist das der notwendigen Ab wä - gung zwischen den Zielen bzw. Erfordernissen der Erweiterung und der Vertiefung der Integration. Die sehr allgemein gehaltene Vorschrift des Art. 49 EU räumt hier einen weiten Beurteilungs- und Ermessens spiel - raum ein, der sich zum einen auf die Konkretisierung der Beitritts vor aus - setzungen bezieht, zum anderen auf die Prüfung ihres Vorliegens im kon- kreten Fall. Allerdings ist dieser Spielraum rechtlich begrenzt. Diese Grenzen ergeben sich zunächst aus der erwähnten Zwecksetzung der Beitrittsklausel des Art. 49 EU.45Sie formt das in den Präambeln und Ver - tragszielbestimmungen des EU- und EG-Vertrages zum Ausdruck kom - 172Thomas
Bruha / Katrin Alsen 45Hermann Mosler, Die Aufnahme in Internationale Organisationen, ZaöRV 19 (1958), S. 275 (282 f.); Juli Zeh, Recht auf Beitritt?, 2002, S. 44; Edin Sarcevic, EU- Erweiterung nach Art. 49 EUV: Ermessensentscheidung und Beitrittsrecht, Europarecht 37 (2002), S. 461 ff.; zur Heranziehung der Präambeln und Zielbe stim - mun gen bei der Auslegung spezieller Normen völker recht licher Verträge vgl. nur Mein hard Hilf/Eckhard Pache, in: Eberhard Grabitz/ Meinhard Hilf (Hrsg.), EU- Kommentar, Band I, 2005, Präambel Rn. 6, 9 f.