Einrichtungen140ist es auch zur Schaffung neuer Institutionen ge kom - men. Verwaltungsbereiche mussten erst noch geschaffen werden, da Liech tenstein beispielsweise in den Bereichen Post und Telekom mu ni - ka tion der «jeweilige staatlich-monopolistische Partner abhanden ge - kom men» ist.141 Es sind neue Amtsstellen eingerichtet worden, wie diejenigen der EWR-Stabsstelle oder des Amtes für Zollwesen142oder für Kommuni ka - tion.143Die EWR-Stabsstelle befasst sich mit der Vorbereitung und Um - set zung von EWR-Rechtsakten und mit der Überprüfung von Erlassen (Gesetze und Verordnungen) auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR- Recht. Es besteht diesbezüglich eine Pflicht, die den Gesetz- und Ver - ord nungsgeber betrifft. Im Bereich des Warenverkehrs waren neue Verwal tungsstrukturen aufzubauen, da die schweizerischen Zollbehör - den nicht ohne weiteres die EWR-bedingten Zollkontrollen durch füh - ren können.144 144Herbert
Wille 140So wurde z.B. im Hochbauamt am 1. Oktober 1998 eine Stabsstelle für das öffent - liche Auftragswesen eingerichtet, die als zentrale Aufsichts- und Beratungsstelle für alle öffentlichen Auftraggeber und Auftragnehmer fungiert. 141Bericht und Antrag der Regierung vom 2. Mai 2000 betreffend fünf Jahre Mit - gliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Nr. 42/2000, S. 44 und Anhang 1, S. 61 ff. Mit der Schweiz bestand seit 1920 ein Post- und Fernmeldevertrag, seit 1978 der Vertrag über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, der auf Ende März 1999 aufgelöst wurde. Liechtenstein und die Schweiz bildeten ein einheitliches Post- und Telefongebiet. Es galten die diesbezüglichen schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch in Liechtenstein. Vgl. heute Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechten - stei nische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35; LR 783.0 und Tele kom - mu nikationsgesetz (TelG) vom 20. Juni 1996 LGBl. 1996 Nr. 132; LR 784.10. 142Vgl. Art. 6 ff. Gesetz vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92; LR 631.010 und dazu Verordnung vom 25. April 1995 über das Amt für Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 112; LR 631.010.11. 143Vgl. Art. 42a Telekommunikationsgesetz (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132; LR 784.10 und dazu Anhang 1 zum Bericht der Regierung vom 2. Mai 2000 an den Landtag betreffend fünf Jahre Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Nr. 42/2000, S. 63 ff. 144Erster Bericht der Regierung an den Landtag betreffend die Verhandlungen nach der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1992 für das Abkommen über den Europäi - schen Wirtschaftsraum, Nr. 18/1993, S. 8.