Gewerberecht, Grundverkehrsrecht, Gesundheitsrecht, Umweltrecht usw.137So sind im legislativen Bereich das Diskriminierungsverbot (Art. 4 EWRA), die direkt anwendbaren Grundfreiheiten und die Wett - be werbsregeln immer zu beachten, «auch wenn sonst scheinbar kein Bezug zur EWR-Materie besteht».138 Das EWR-Abkommen verpflichtet zur Umsetzung des EWR- Rechts. Kein stichhaltiges Argument ist die Tatsache, dass auf Grund der besonderen Verhältnisse in Liechtenstein eine EWR-Bestimmung in der Praxis keine Relevanz
erlangt.139 7.2 Verwaltungsorganisation Die EWR-Mitgliedschaft hat auf dem Gebiet der Verwaltungs organi sa - tion teilweise zu beachtlichen Veränderungen geführt. Es ging um die An passung der nationalen Entscheidungs- und Vollzugsstrukturen. Der Vollzug des EWR-Rechts erfolgt im jeweiligen Bereich weit ge - hend durch die bisher zuständigen Amts- oder Dienststellen, die perso- nell ausgebaut worden sind. Neben der Modifizierung bestehender 143
Das EWR-Abkommen und das Verfassungs- und Verwaltungsrecht 137Aufschluss über die einzelnen Bereiche geben der Bericht und Antrag der Regierung vom 15. Juni 1992 an den Landtag betreffend das Abkommen über den Euro - päischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, Nr. 46/1992, S. 30–180; Bericht und An trag der Regierung vom 7. Februar 1995 an den Landtag betreffend die Teil - nahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Nr. 1/1995, S. 48–210; Anhang 2 des Berichts und Antrags der Regierung vom 2. Mai 2000 betreffend fünf Jahre Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im Euro päischen Wirtschaftsraum (EWR), Nr. 42/2000, der Berichte der einzelnen Ver wal tungs zweige enthält. 138Bericht und Antrag der Regierung vom 2. Mai 2000 betreffend fünf Jahre Mit glied - schaft des Fürstentums Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Nr. 42/2000, S. 47. 139Bericht und Antrag der Regierung vom 16. November 2004 an den Landtag betref- fend die Schaffung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrs ver sor gung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das öffentliche Auftrags we sen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG) und die Abänderung des Beschwerde kom - missionsgesetzes, Nr. 125/2004, S. 5 und 11. Liechtenstein hatte im Zusammen hang mit dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen die einschlägigen EWR- Richtlinien nicht vollständig umgesetzt, da man einige EWR-Bestimmungen als nicht relevant qualifiziert hatte. Die ESA akzeptierte diese Begründung nicht und wies darauf hin, dass sich die Verhältnisse ändern und bisher nicht relevante Bestim - mun gen an Bedeutung gewinnen könnten.